Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Mutter verpflichtet, während ihrer Elternzeit einen Nebenjob anzunehmen, um so Geld für eine Unterhaltsverpflichtung zu verdienen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZB 181/14, Beschluss vom 11.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seinem vorgenannten Beschluss in seinem amtlichen Leitsatz wie folgt aus: “Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. April 2006 – XII ZR 31/04 -FamRZ 2006, 1010).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis durch Kündigung beenden, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 281/13, Urteil vom 15.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung 60/2015 vom 15.04.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten “querulatorische Züge” zeigt. Eine derartige “schematische” Betrachtung, auf die das Landgericht abgestellt hat, lässt außer Acht, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann. Zudem steht die schematische Betrachtungsweise des Landgerichts nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Denn danach ist zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses “unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler den sofortigen Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als “TÜV neu” verkauften Fahrzeugs erklären?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 80/14, Urteil vom 15.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung 58/2015 vom 15.04.2015 wie folgt aus: “Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Vermieter zur Modernisierung der Wohnung verpflichtet oder muss er die Zustimmung zu einer Mietermodernisierung geben, wenn die Mieter alle Kosten selbst übernehmen wollen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 10/11, Urteil vom 14.09.2011) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf den Seiten 4 und 5 unter den Randnummern 10 und 11 wie folgt aus: “Der Vermieter ist – sofern die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben – grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet (Senatsurteile vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356 Rn. 26; und 26.Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter [II] A 2b; Kinne, GE 2007, 30; Harsch, MDR 2001, 67. Der Mieter hat auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben darf (Senatsurteil vom 25. März 1964 – VIII ZR 211/62, WM 1964, 563; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1963 – VIII ZR 252/61, WM 1963, 643 f.). Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten hier aber nicht vor.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist es erlaubt, im geschäftlichen Verkehr in Werbeflyern mit Aussagen wie “Kostenlose Zweitbrille* dazu! *Kostenlose Zweitbrille mit Kunststoffgläsern +/- 6 dpt, cyl. 2 dpt, Fassung aus der InCollection.” zu werben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 26/13, Urteil vom 06.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung in seinem amtlichen Leitsatz zu a) wie folgt aus: “Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.”

In der Pressemitteilung 160/2014 des BGH vom 06.11.2014 heißt es wie folgt: “Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt. Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gilt bei so genannten Mischmietverhältnissen – einheitliche Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume –, wenn die gewerbliche Nutzung nicht überwiegt, im Zweifel das Wohnraummietrecht?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 376/13, Urteil vom 09.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung 109/2014 vom 09.07.2014 wie folgt aus: “Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht zwar zutreffend von einem Mischmietverhältnis, also einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume, ausgegangen ist, dessen Beurteilung sich wegen der von den Parteien gewollten Einheitlichkeit entweder nach den Bestimmungen der Wohnraummiete oder nach den Vorschriften der Geschäftsraummiete richtet. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die rechtliche Einordnung des Mietverhältnisses auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss abgestellt….  Bei der gebotenen Einzelfallprüfung sind vielmehr alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei etwa der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehen Flächen und der Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile Indizwirkung zukommen kann. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Andernfalls würden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Immobiliendarlehnsvertrag den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist in Lauf?

Die Antwort des Kammergerichts (KG – 24 U 169/13, Urteil vom 22.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das KG in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 56 wie folgt aus: “Der Widerruf der Klägerin ist nicht verfristet, da die ihr erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. zu erteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) nicht, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. nur BGHZ 194, 238Rdn. 9 – zitiert nach juris). Die zitierte Formulierung entspricht zwar der vom damaligen Verordnungsgeber vorgegebenen Musterbelehrung. Denn nach der Überleitungsregelung in § 16 BGB-InfoV a.F. konnte die dem Beklagten im Juni 2008 in Textform gegebene Belehrung noch nach dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster erteilt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zu Gunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14BGB-InfoV a.F. eingreift. Denn die Beklagte hat das Muster nicht unverändert übernommen, sondern einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. greift aber grundsätzlich nur ein, wenn das verwendete Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887 Ls. und Rdn. 15 – zitiert nach juris).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Brauchen befristete Arbeitsverträge einen eindeutigen Endzeitpunkt?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 7 AZR 893/12, Urteil vom 15.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 6 unter der Randnummer 15 wie folgt aus: “Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. September 2013 – 7 AZR 107/12 – Rn. 25 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG 4. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 – Rn. 17 mwN).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Rechtsanwalt mit Tassen mit der – durchgestrichenen – Abbildung einer Frau, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt oder mit einem älteren Mann, der mit einem Stock auf das entblößte Gesäß einer Frau schlägt oder mit einer Frau, die sich eine Schusswaffe an den eigenen Kopf hält und offenbar im Begriff ist, sich selbst zu töten, werben? Ist einem Rechtsanwalt derartige “Schockwerbung” erlaubt?

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – 1 BvR 3362/14, Beschluss vom 05.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BVerfG in seinem vorgenannten Beschluss unter der Randnummer 24 wie folgt aus: “Bei § 43b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Schutzzweck der Regelung ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 28 f.). Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2003 – 1 BvR 2108/02 -, NJW 2003, S. 2816 <2817>).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente zusagen, dazu verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob die laufenden Renten angepasst werden müssen?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 3 AZR 617/12, Urteil vom 30.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 31 unter der Randnummer 63 wie folgt aus: “Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben.”