Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Anhänger auch Fahrzeuge im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – IV ZR 128/14, Urteil vom 04.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 5 unter der Randnummer 12 wie folgt aus: “Dabei versteht er den Begriff “Fahrzeug” als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das “aktiv fahren” kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als “gezogenes Fahrzeug” im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem “ziehenden” Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung “Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger”.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann einen Anleger eine Mitverantwortung treffen , wenn er sich bei einer erheblichen Investition ausschließlich auf die Empfehlung des Beraters verlässt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – III ZR 90/14, Urteil vom 19.02.2015) lautet: Nein !

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf den Seiten 7 und 8 unter den Randnummern 12 und 13 wie folgt aus: “Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, dessen Höhe mit 50 % anzusetzen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat bei seiner (revisionsrechtlich grundsätzlich hinzunehmenden, vgl. nur  BGH, Urteile vom 5. März 2002 – VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646 und vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931) Würdigung die Anforderungen an ein auf Seiten des Anlageinteressenten anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt. Danach muss sich der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegenhalten lassen. Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 – X ZR 36/86, NJW – RR 1988, 855 f). Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 – V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814 und vom 13. Januar 2004 – X ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Senatsurteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12, NZG 2014, 1061 Rn. 46 jeweils mwN).Eine Ausnahme hiervon ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 aaO).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Inhaber der Marke “Puma” die Löschung der Marke “Springender Pudel” verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 59/13, Urteil vom 02.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 50/2015 vom 02.04.2015 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf der vom Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung geltend gemachte Wohnbedarf von Gerichten auf Angemessenheit überprüft werden?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 166/14, Urteil vom 04.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung in seinen amtlichen Leitsätzen zu a) + b) wie folgt aus:  “a) Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen (im Anschluss an BVerfGE 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; NJW 1994, 995; NJW 1995, 1480, 1481; NJW- RR 1999, 1097, 1098).  b) Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, NJW 1993, 1637, 1638; WuM 1993, 380, 384; NJW 1994, 995, 996; NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1995, 1480 f.).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Wohnung über eine Küche oder eine Kochgelegenheit verfügen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 127/14, Urteil vom 18.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 6 unter Randnummer 15 wie folgt aus: “Unter einer Wohnung wird ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist – ungeachtet einer etwaigen abweichenden baurechtlichen Einordnung – die Verkehrsanschauung maßgebend (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2010 – VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2008 – VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 19 f.). Da eine eigenständige Haushaltsführung gemeinhin voraussetzt, dass eine Küche oder eine Kochgelegenheit vorhanden ist (Senatsurteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 90/10, aaO Rn. 9), müssen die dafür erforderlichen Versorgungsanschlüsse (Wasser, Abwasser, Strom) vorhanden sein. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Küche mit Möbeln und Geräten ausgestattet ist (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 573a BGB Rn. 21).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft auszusprechen, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater nicht die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZB 473/13, Beschluss vom 18.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 27.03.2015 wie folgt aus: “Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann als rechtlicher Vater anzusehen ist, gilt insoweit als Vater, wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darunter fällt nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch ein Samenspender, da es auch in dessen grundrechtlich geschütztem Interesse liegen kann, in die Elternstellung einrücken zu können, und vom Gesetz verhindert werden soll, dass diese Möglichkeit durch eine nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird. Der leibliche Vater ist allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen, so dass seine Einwilligung nur erforderlich ist, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Die Möglichkeit der Beteiligung setzt aber voraus, dass dieser von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des leiblichen Vaters nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft – auch gegen den Willen der Mutter (§ 1600d BGB) – geltend zu machen. Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist. Unabhängig davon ist eine Einwilligung und damit in Fällen wie dem vorliegenden auch eine Unterrichtung des leiblichen Vaters entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, so ist das Familiengericht verpflichtet, den leiblichen Vater vom Adoptionsverfahren zu benachrichtigen. Wird dies dadurch vereitelt, dass der Annahmewillige die Angabe des ihm bekannten leiblichen Vaters verweigert, ist die Adoption abzulehnen.

Da das Amtsgericht und das Kammergericht die Anforderungen an die Adoption zu hoch angesetzt und in jedem Fall eine Einwilligung des leiblichen Vaters verlangt hatten, war die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Damit wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben Angaben zum leiblichen Vater nachzuholen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haften Auszubildende ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 67/14, Urteil vom 19.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 16/2015 vom 19.03.2015 wie folgt aus: “Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer…  Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt… Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei einem Arbeitnehmer, der infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig erkrankt, ein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts vor?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 10 AZR 99/14, Urteil vom 18.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 18.03.2015 wie folgt aus: “Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden… Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Greift im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) ein?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 2 AZR 237/14, Urteil vom 26.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 17/2015 vom 26.03.2015 wie folgt aus: “Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation)… Die Kündigung ist unwirksam. Die Klägerin genoss bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Die Kündigung verstößt zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG iVm. §§ 1, 3 AGG. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung lediglich einen Verwalter bestellen, ohne zugleich auch den Inhalt des Verwaltervertrages in seinen wesentlichen Eckpunkten zu regeln?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 114/14, Urteil vom 27.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung in seinem amtlichen Leitsatz wie folgt aus: “Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.”