Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Mieter von preisfreiem Wohnraum einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 78/05) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 34/2006 vom 08.03.2006 wie folgt aus: “Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen,  die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen,  wie es auch der Beklagte, dem die Klägerin während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte,  vorgebeugt werden. Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets  auch gegen Kostenerstattung  auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte.

Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen angenommen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Müssen Flugpreisangaben in Online-Buchungsportalen den Endpreis ausweisen?

Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH – C-573/13, Urteil vom 15.01.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der EuGH in seiner Pressemitteilung Nr. 4/2015 vom 15.01.2015 wie folgt aus: “Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.

Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung , die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren gewähren?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 956/12, Urteil vom 21.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 57/14 vom 21.10.2014 wie folgt aus: ” Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind gestaffelte Kündigungsfristen rechtlich zulässig?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 636/13, Urteil vom 18.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 44/14 vom 18.09.2014 wie folgt aus:

“Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei der Vermietung von Wohnungen an Feriengäste und Touristen automatisch ein Mangel einer Mietwohnung vor?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 155/11, Urteil vom 29.02.2012) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 29.02.2012 wie folgt aus: “Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Mieter bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ein Protokoll führen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 155/11, Urteil vom 29.02.2012) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 29.02.2012 wie folgt aus: “Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines “Protokolls” nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann es bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr zu einem doppelten Urlaubsanspruch kommem?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 295/13, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 66/14 vom 16.12.2014 wie folgt aus: “Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verwirkt ein Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing bei einem bloßen “Zuwarten” oder einer Untätigkeit?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 838/13, Urteil vom 11.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 65/14 vom 11.12.2014 wie folgt aus: “Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung verlangen?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 295/13, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 66/14 vom 16.12.2014 wie fogt aus: “Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Einkommensteuererklärung wirksam per Telefax übermittelt werden?

Die Antwort des Bundesfinanzhofs (BFH – VI R 82/13, Urteil vom 08.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BFH in seiner Pressemitteilung Nr. 1/15 vom 07.01.2015 wie fogt aus: “Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommensteuererklärung kann danach auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.”