Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 169/12, Urteil vom 08.01.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 5/2014 wie folgt aus: “Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion ohne Grund vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 90/14, Urteil vom 10.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 185/2014 vom 10.12.2014 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Reiseveranstalter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Rücktrittspauschalen vereinbaren, die sich auf 40 % des Reisepreises bis 30 Tage vor Reisebeginn belaufen und die sich stufenweise auf bis zu 90 % erhöhen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13, Urteile vom 9.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 183/2014 vom 9.12.2014 wie folgt aus: “Auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen sind unwirksam, da die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Wann wird bei einer Urlaubspauschalreise der Gesamtpreis fällig?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13, Urteile vom 9.12.2014) lautet: Eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn ist angemessen!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 183/2014 vom 9.12.2014 wie folgt aus: “Was die Fälligkeit des Gesamtpreises betrifft, hat der Bundesgerichtshof eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Reiseveranstalter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises verlangen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13, Urteile vom 9.12.2014) lautet: Im Prinzip schon, aber …

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 183/2014 vom 9.12.2014 wie folgt aus: “Für eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises nicht übersteigt, hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die er die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können die Mietvertragsparteien im Mietvertrag bezüglich der Abrechnung der Betriebskosten folgende Regelung treffen?: Mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnungsperiode legt die Vermieterin den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen fest.

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 257/13, Urteil vom 5.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 10, Randnummer 22, wie folgt aus: “Dem Wortlaut von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch die Parteien unzulässig ist. Auch § 556a Abs. 3 BGB begrenzt die Vertragsfreiheit der Mietvertragsparteien nur in Bezug auf die in § 556a Abs. 2 BGB formulierten Voraussetzungen der gesetzlich zugelassenen einseitigen Änderung des Abrechnungsmaßstabs durch den Vermieter. Im Umkehrschluss ist § 556a Abs. 1 BGB in vollem Umfang abdingbar. Daher steht es den Mietvertragsparteien auch frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Erdgaskunde Zahlungen, die er nach unberechtigten Preiserhöhungen erbracht hat, zeitlich unbegrenzt zurückfordern?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 370/13, Urteil vom 03.12.2014) lautet: Nein, nur bei Beanstandung innerhalb von drei Jahren!

Zue Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 177/2014 vom 03.12.2014 wie folgt aus: “Auch eine so entstandene Regelungslücke wäre – ebenso wie die Regelungslücke, die durch ein wegen unangemessener Benachteiligung des Gaskunden (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksames Preisanpassungsrecht entstanden ist – im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Zahlungsanspruch nach der Ausführung von Schönheitsreparaturen bei folgender Regelung im Mietvertrag?:

“1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.

2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.

3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach

—   der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist.”

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 224/13, Urteil vom 03.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 179/2014 vom 03.12.2014 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der auf § 11 Ziffer 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Kläger nicht voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch steht daher nicht entgegen, dass die Beklagte die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Klägern auch mitgeteilt hatte. Für diese – den Klägern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste – Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Arbeitnehmer seinen Zeugniserteilungs- bzw. Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend machen?

Die Antwort des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (Hessisches LAG – 16 SaGa 61/14, Urteil vom 17.02.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Hessische LAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 4, Randnummer 28, wie folgt aus: “Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, §§ 935, 940 ZPO. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entweder überhaupt kein Zeugnis erteilt oder das erteilte Zeugnis als Grundlage für eine Bewerbung bereits beim ersten Hinsehen ausscheidet.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, gegenüber dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 14/14, Urteil vom 21.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 7, Randnummer 13, wie folgt aus: “Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein Arzt, der nur die Aufklärung des Patienten über die ihm angeratene Operation übernommen habe, könne eine unerlaubte Handlung begehen. Denn mit der Aufklärung übernimmt der Arzt einen Teil der ärztlichen Behandlung, was – wie auch sonst die tatsächliche Übernahme einer ärztlichen Behandlung – seine Garantenstellung gegenüber dem sich ihm anvertrauenden Patienten begründet. Ist die Aufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam, kann der aufklärende Arzt deshalb gemäß § 823 BGB zum Ersatz des durch die Operation entstandenen Körperschadens verpflichtet sein.”