Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gehören zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, auch Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten?

Die Antwort des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe – 9 S 66/17, Urteil vom 29.09.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. wie folgt aus: “Die Klägerin hat keinen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des vom Beklagten noch einbehaltenen Teils der Kaution in Höhe von 400,- Euro, da der entsprechende Einbehalt zu Recht zur Sicherung noch möglicher Ansprüche des Beklagten auf Betriebskostennachzahlung gegen die Klägerin erfolgt. Zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, gehören auch Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution bzw. einen angemessenen Teil davon bei noch ausstehender Nebenkostenabrechnung bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, NJW 2006, 1422, 1423). Dass eine Nachzahlung zu erwarten ist, wurde von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren bestritten, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vortrags gem. § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der neue Eigentümer einer Wohnung gegenüber seinem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 416 C 10784/16, Urteil vom 12.08.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der erstmaligen Besichtigung der Wohnung wie beantragt zu. Unstreitig hat der Kläger die vermietete Wohnung ohne vorherige Besichtigung erworben, sodass in seinem Bedürfnis auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung ein berechtigtes Interesse zu sehen ist, das das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiegt.

Das Informationsbedürfnis des Klägers hinsichtlich der genauen Maße der Wohnung wird vorliegend auch nicht durch die beklagtenseits übersandte Architektenskizze befriedigt. In der Skizze sind lediglich Quadratmeterangaben enthalten, jedoch weder die Maße der Wände noch ein konkreter Maßstab. Für den Kläger, der beabsichtigt, selbst in die Wohnung einzuziehen und diese daher ausmessen möchte, ergeben sich aus der Architektenskizze daher nicht die benötigten Informationen.

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters regelt § 10 des streitgegenständlichen Mietvertrags das Besichtigungsrecht des Vermieters nicht abschließend. Die Regelung ist nicht dahingehend auszulegen, dass dem Vermieter ausschließlich in den dort aufgezählten Fällen ein Besichtigungsrecht zusteht. Vielmehr ist sie so zu verstehen, dass das Besichtigungsrecht des Vermieters jedenfalls in den dort aufgezählten Fällen besteht. Selbst wenn man – wie nicht – von einer abschließenden Regelung des § 10 ausgehen würde, hätte der Kläger entsprechend § 10 Abs. 2 des streitgegenständlichen Mietvertrags ein Besichtigungsrecht, da er dieses als Kaufinteressent nicht vor Abschluss des Kaufvertrags, sondern nunmehr erst hinterher geltend macht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 556 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BGB beim Mieter?

Die Antwort des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig – 1 S 312/16, Urteil vom 23.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Leipzig in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes durch die Klägerin in Bezug auf die Hauswartkosten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 substantiiert dargelegt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 556 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BGB liegt nach herrschender Meinung beim Mieter. Er muss spezifiziert darlegen, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich günstigeren Preis zu verschaffen gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – XII ZR 170/13; Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage, § 556 BGB, Rn. 154). Hierfür muss der Mieter beispielsweise Angebote von Konkurrenzunternehmen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Leistungen zu geringeren Kosten möglich gewesen wären. Denkbar ist auch die Vorlage von Preislisten anderer Firmen oder von Abrechnungen für vergleichbare Objekte. Vorliegend hat der Beklagte sich jedoch weder auf günstigere Angebote anderer Firmen noch auf Abrechnungen für vergleichbare Objekte bezogen. Stattdessen hat er auf den Betriebskostenspiegel der Stadt Leipzig verwiesen und vorgetragen, dass die abgerechneten Kosten die durchschnittlichen Kosten für ein vergleichbares Objekt um mehr als 100% übersteigen würden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob ein regionaler Betriebskostenspiegel ein taugliches Beweismittel für einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz darstellt, denn der Vortrag des Beklagten ist bereits nicht schlüssig. Der vom Beklagten herangezogene Vergleichswert aus dem Betriebskostenspiegel von durchschnittlich 0,04 – 0,06 Euro pro qm2 und Monat gilt nur für einen Hauswart mit reiner Kontrollfunktion. Vorliegend sind aber – selbst nach dem Vortrag des Beklagten – neben den Kontrollaufgaben auch die Kosten für Bereit- und Zurückstellen der Müllbehälter umlagefähig. Umlagefähig sind darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für das Ablesen von Zählerständen (vgl. Barkl Börstinghaus, Miete, 5. Auflage, § 556, Rn. 86). Der vom Beklagten angeführte Durchschnittswert aus dem Betriebskostenspiegel ist daher hier nicht einschlägig. Es dürfte sich vorliegend wohl eher um einen Hauswart mit Teilfunktion handeln, für den laut regionalem Betriebskostenspiegel durchschnittliche Kosten von 0,10 Euro – 0,18 Euro pro m2 und Monat abgerechnet werden. Die von der Klägerin umgelegten Kosten für den Hauswart befinden sich damit selbst nach dem Vortrag des Beklagten im regionalen Durchschnitt. Soweit der Beklagte im Übrigen behauptet hat, dass für die erbrachten Leistungen einen Zeitaufwand von 100 Stunden pro Jahr und ein Stundenlohn von 25,00 Euro angemessen seien, sind diese Werte erkennbar pauschal aus der Luft gegriffen. Der Beklagte hat nicht erläutert, wie er zu diesem Ergebnis kommt und aufweiche konkreten Aufgaben sich der Zeitaufwand beziehen soll.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt in einem Kündigungsschreiben für eine Eigenbedarfskündigung die Angabe “das Haus für sich, seine Kinder und seine Mutter zu benötigen”?

Die Antwort des Amtsgerichts Düsseldorf (AG Düsseldorf – 25 C 447/16, Urteil vom 07.08.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. und 2. wie folgt aus: “I. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546Abs. 1, 985 BGB zu. Denn die von ihnen ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 15.03.2016 ist formell unwirksam und hat das Mietverhältnis nicht beendet.

Nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Dieser formellen Anforderung, die bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wird das Kündigungsschreiben der Kläger nicht hinreichend gerecht.

Der Zweck des Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15). Diesem Zweck wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Denn eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich (1.) die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und (2.) die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, erforderlich und ausreichend (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15; Urteil vom 17.03.2010 – VIII ZR 70/09; Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06). Vorliegend haben die Kläger weder die Bedarfspersonen vollständig angegeben noch deren jeweiligen Bedarfsgrund hinreichend mitgeteilt.

1. Unvollständige Angabe der Bedarfspersonen

Die Kläger geben in ihrem Schreiben vom 15.03.2016 an, dass sie das Haus für sich, ihre Kinder und die Mutter des Klägers benötigen würden. Insoweit fehlt bereits die Angabe zu der Anzahl der Kinder, die mit in das Haus einziehen sollen. Diese ist insoweit bedeutsam, als das Haus bislang für die Nutzung durch 7 Mietparteien ausgelegt ist. Ohne Angabe der konkreten, vollständigen Personenanzahl kann von der Beklagten daher nicht eingeschätzt werden, ob nicht etwa ein rechtsmissbräuchlich überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird. Diese Angabe erscheint für die Kläger auch zumutbar und überspannt nicht die Anforderungen an ein Kündigungsschreiben.

2. Nicht hinreichende Angabe des Bedarfsgrundes

Die Kläger haben außerdem verabsäumt, in ihrem Schreiben vom 15.03.2016 hinreichende Angaben zu ihrem Eigennutzungsinteresse zu machen.

Sofern die Kläger sich auf die Angabe beschränken, dass sie beabsichtigen, “im gesamten Haus mit unseren Kindern und der Mutter von O, I, zu wohnen und zu arbeiten”, ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichend. Vielmehr muss der Wunsch des Vermieters (auf materiell-rechtlicher Ebene) von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen werden und sind diese Gründe daher (auf formeller Ebene) im Kündigungsschreiben – wenn auch nicht bis ins Detail – anzugeben (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 573 Rn. 210 m.w.N.). Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen an die Begründung nach § 573 Abs. 3 BGB gestellt werden. So ist der Vermieter nicht etwa gehalten, die Bedarfstatsachen so umfassend mitzuteilen, dass der Mieter schon alleine aufgrund der Kündigungserklärung in der Lage ist, die Erfolgsaussichten der Kündigung in einem Prozess überschlägig prüfen zu können. Denn der Zweck der Vorschrift erfordert nur die Information des Mieters, nicht aber eine dem Räumungsprozess vorbehaltene Substantiierung der Gründe nebst Beweisführung (vgl. Milger, Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs, in: NZM 2014, 769 [778]). Der Vermieter muss jedoch die Kernthese des geltend gemachten Grundes – die sogenannten Kerntatsachen – im Kündigungsschreiben selbst angeben (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 573 Rn. 207 m.zahlr.w.N.). Bei der Eigenbedarfskündigung gehören hierzu beispielsweise Angaben wie: “Fehlende anderweitige Unterbringung am Ort”, “bisherige Wohnung wurde vom Vermieter gekündigt”, “bisherige Wohnung zu klein oder zu groß”, “gesundheitliche oder Altersgründe”, “berufliche oder schulische Gründe”, “statt zur Miete im Eigentum wohnen” oder “vermietete Wohnung für Zwecke des Vermieters besser geeignet als bisherige Wohnung” (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 573 Rn. 207; vgl. Milger, NZM 2014, 769 [773]).

Eine derartige Begründung lässt das Kündigungsschreiben der Kläger vermissen. Aus diesem lässt sich nicht entnehmen, inwieweit sich die aktuelle Wohn- und Arbeitssituation der Kläger durch den Einzug in das Haus in der L-Straße verbessern bzw. überhaupt verändern würde. Ebenso fehlt jede Begründung für das Einzugsinteresse der Mutter des Klägers, deren geplante Wohnung sich bei 4 Obergeschossen immerhin über das gesamte 1. OG und einen Teil des Erdgeschosses erstrecken soll. Die Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Eigennutzung kann damit von der Beklagten auf Grundlage des Schreibens vom 15.03.2016 nicht geprüft werden.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Modernisierungsmieterhöhung von 245% vom Mieter hinzunehmen sein?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Zwar ist eine Mieterhöhung von 245 % als für die Beklagte im Raum stehende Folge der durchgeführten Maßnahmen durchaus beachtlich. Jedoch stellen die vorgenommenen Maßnahmen – wie oben ausgeführt – keine Luxusmodernisierungen dar. Überdies stellt das Gesetz in § 555 d Abs. 2 Satz 1 BGB sowie § 559 Abs. 4 BGB dem Mieter hinreichend Mittel zur Verfügung, um sich gegen ein vermeintliches Hinausmodernisieren durch eine Mieterhöhung effektiv zur Wehr zu setzen. Zwar mag es für den Mieter durchaus bedauerlich sein, wenn er sich aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen die Wohnung nicht mehr leisten kann. Jedoch ist dies unter Abwägung der Eigentümerinteressen an Veränderungen und Verbesserungen seines Mietshauses hinzunehmen, um nicht den grundrechtlich verankerten Eigentumsschutz nach Art. 14 I GG auszuhebeln.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Austausch von zweiadrigen Elektroleitungen durch dreiadrige Elektroleitungen sowie das Anbringen von Auslässen und Steckdosen, der Anschluss an die Stromsteigleitung im Treppenhaus und das Anbringen eines Fehlstrom-Schutzschalters sowie eines Stromzählerkastens im Keller eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Austausch der zweiadrigen Elektroleitungen durch dreiadrige Elektroleitungen sowie das Anbringen von Auslässen und Steckdosen, der Anschluss an die Stromsteigleitung im Treppenhaus und das Anbringen eines Fehlstrom-Schutzschalters sowie eines Stromzählerkastens im Keller sind Maßnahmen im Sinne des § 555 b Nr. 4 BGB. Die Erstellung und Verstärkung einer neuen Elektroinstallation ist grundsätzlich eine Wohnwertverbesserung, wenn sie als Ergebnis den Anschluss weiterer moderner Haushaltsgeräte zulässt (Schmidt-Futterer, a.a.O., § 555 b, Rn. 136). Durch die Verlegung von dreiadrigen Elektroleitungen soll die Wohnung der Beklagten auf das allgemeine Niveau gebracht werden. Nachdem vorliegend mit einer möglichen Erhaltungsmaßnahme eine Verbesserungsmaßnahme verbunden wird, richtet sich die Pflicht der Beklagten zur Duldung der einheitlichen Maßnahme insgesamt nach § 555 d BGB.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Austausch von zweifach isolierverglasten Fenster durch dreifach isolierverglaste Fenster eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Austausch der zweifach isolierverglasten Fenster durch dreifach isolierverglaste Fenster stellt eine Maßnahme nach § 555 b Nr. 1 BGB dar. Endenergie wird hierdurch nachhaltig eingespart. Endenergie setzt sich zusammen aus der Nutzungsenergie sowie des Energieverlustes (MüKo/Artz, a.a.O., § 555 a, Rn. 5). Bereits durch Reduzierung des Energieverlustes liegt eine Energieeinsparung im Sinne des § 555 b Nr. 1 BGB vor. Diese muss dauerhaft und messbar sein (BGH WuM 2004, 288;). Maßgeblich ist allein die Einsparung von Energie, nicht die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme (vgl. MüKo/Artz, a.a.O., § 555 a, Rn. 5). Dass die Beklagte die von der Klagepartei vorgetragenen Ug-Werte (von etwa 3,0 W/m²K auf 1,3 bis 1,4 W/m²K) bestreitet und eine deutliche Engergieeinsparung bezweifelt, ändert daran nichts. Die genauen Ug-Werte können insoweit dahinstehen, da jedenfalls unbestritten ist, dass sich diese verringern werden.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Anbau von Außenbalkonen in der Regel eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555 b Nr. 4 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Anbau von Außenbalkonen stellt eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555 b Nr. 4 BGB dar. Der Gebrauchswert der Mietsache wird nachhaltig erhöht.

Eine Gebrauchswertsteigerung erfasst jede bauliche Veränderung, die den Gebrauchswert objektiv erhöht und eine bessere oder komfortablere Nutzung ermöglicht. Ob eine Verbesserung vorliegt, ist nicht nach subjektiven Wünschen und Vorstellungen des jeweiligen Mieters, sondern objektiv nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen (BGH NJW 2008, 1218; vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 555 b, Rn. 7 m.w.N.; MüKo/Artz, 7.Auflage, 2016, § 555 b Rn. 18).

Der Bau eines Balkons im städtischen Bereich stellt dabei in der Regel eine Gebrauchswertverbesserung und nicht lediglich eine Luxusmodernisierung dar (BGH NZM 2011, 849, 851 m.w.N., LG Leipzig NJW-RR 2013, 1356; LG Wiesbaden BeckRS 2002, 14873).

Der Balkon wird vorliegend eine Größe von ca. 2,6 m² aufweisen und damit hinreichend Platz für den Aufenthalt von mindestens zwei Personen bieten. Er schafft mithin einen zusätzlichen Aufenthaltsraum. Auch ist das Aufstellen von Balkonmöbeln oder Pflanzen zur “Begrünung” der Stadtwohnung möglich. Über die Küche ist er gut zugänglich, er zeigt in den ruhigen Innenhof und ist Richtung Süd-Westen ausgerichtet. Eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Aufzug ist nicht zu erwarten. Die Position zwischen Aufzug und Seitengebäude führt nicht dazu, dass der Balkon nicht tatsächlich zum Aufenthalt genutzt werden kann, umso mehr, da der Aufzug nur im Zwischengeschoss, nicht jedoch auf Höhe des Balkons hält. Soweit die Beklagte einwendet, durch die Anbringung des Balkons käme es zu einer erheblichen Verdunkelung, wird eine mögliche Verdunkelung durch die Vorteile aufgewogen. Überdies ist eine erhebliche Verdunkelung nicht zu erwarten, wie sich aus Folgendem ergibt: Toiletten- und Küchenfenster sind Richtung Süd-Westen ausgerichtet, sodass von vornherein – anders als bei einer Nordseitenausrichtung – ein hoher Lichteinfall vorliegt. Der Balkon im 4. Stockwerk über dem Balkon der Beklagtenwohnung wird nur eine geringfügige Beschattung herbeiführen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Küchenfenster zu einer Balkontür vergrößert wird und hierdurch ein größerer Lichteinfall ermöglicht wird.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung bei der zu erwartenden Mieterhöhung eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten angegeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es muss ein konkreter Geldbetrag genannt werden, eine Aufschlüsselung der Berechnungsmethode und die Verteilung der Kosten muss jedoch nicht angegeben werden (LG Fulda NJW-RR 1992, S. 658). Dies ist erst Voraussetzung des Mieterhöhungsanspruchs. Schützenswerte Interessen des Mieters werden dadurch nicht beeinträchtigt. Diesem ist in erster Linie daran gelegen zu erfahren, inwiefern sich die Miete erhöht, nicht aber, wie sich der Erhöhungsbetrag errechnet. Der Gefahr, der Vermieter könne schuldhaft einen deutlich zu niedrigen Mietzins mitteilen und dadurch den Mieter zur Zustimmung bewegen, wird dadurch begegnet, dass dem Mieter in einem solchen Fall Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung zustehen können. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kosten in ihrer Berechnung richtig waren. Denn jedenfalls liegt auch bei falschen Angaben eine ordnungsgemäße Ankündigung im Sinne des § 555 c BGB vor, solange diese vollständig ist. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der Mieter hinreichend über die Einwendungen aus § 559 Abs. 4 und 5 BGB gegen die Mieterhöhung geschützt ist. Eine zusätzliche Sanktion im Rahmen des § 555 cBGB bedarf es daher nicht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung beim Austausch von Fenstern die genaue Fensterart angeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Bezüglich der Fenster erfolgte eine genaue Beschreibung, weiche einzelnen Bauschritte geplant sind. Die genaue Fensterart ist für den Eingriff in die Wohnung aber unerheblich. Aus der Ankündigung ergibt sich hinreichend, dass die Größe der Fenster beibehalten werden soll, allein die Größe des Küchenfensters soll durch den Einbau einer Fenstertüre verändert werden. Nachdem die Klagepartei keine Angaben zur Schalldämmung gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sich insoweit durch die Baumaßnahme keine Änderungen ergeben. Eine genaue Bezifferung der Energieeinsparung ist nicht erforderlich (BGH NZM 2011, 849). Hier enthält die Ankündigung die konkrete Angabe der beiden Wärmedurchgangskoeffizienten, so dass die Energieeinsparung nachvollzogen werden kann und den Anforderungen genügt.”