Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:    

Hat der Vermieter beim ganzjährigen Anbringen eines Dekorationselements an der Außenseite der Wohnungstür zum Willkommenheißen von Gästen gegen seinen Mieter aus § 541 BGB einen Anspruch auf Unterlassung wegen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache?

Die Antwort des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg – 333 S 11/15, Urteil vom 07.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:”Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 541 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung des streitigen Dekorationsobjektes. Nach der genannten Norm kann der Vermieter, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt, auf Unterlassung klagen.

Die Kammer ist der Ansicht, dass das Anbringen des streitigen Dekorationsobjektes keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass § 11 Nr. 1 c) des Dauernutzungsvertrages einschlägig ist und für das Anbringen die vorherige Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen wäre, führt dies nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung in der Form einer Beseitigung. § 11 Nr. 1 c) des Dauernutzungsvertrages eröffnet für die Klägerin allenfalls das Recht, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Bei der Ermessensentscheidung hätte die Klägerin ihre eigenen Interessen berücksichtigen dürfen. Die Kernpunkte des Interesses der Klägerin bestehen darin, durch ein generelles Verbot jeglicher Form des Streits (zwischen den Hausbewohnern und zwischen einzelnen Hausbewohnern und der Klägerin) von vornherein aus dem Weg zu gehen, ihre Mitarbeiter vor allen Abgrenzungsfragen zu bewahren, den Treppenhäusern durch das Freihalten von jeglicher Dekoration einen höherwertigen Eindruck zu verleihen und schließlich auch, Brandgefahren zu vermeiden. Die Interessen der Klägerin wären dem Interesse der Beklagten, mit einer kleinen Dekoration an der Außenseite der Wohnungstür potentiellen Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren, gegenüberzustellen.

Eine Abwägung der genannten Umstände ergibt, dass die Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten nicht übersteigen und die Klägerin daher zur Erteilung einer Zustimmung zur Anbringung der streitigen Dekoration verpflichtet wäre.

Der vertragsgemäße Gebrauch, zu dem die Beklagte aufgrund des Dauernutzungsvertrages berechtigt ist, bezieht sich in erster Linie auf den räumlichen Bereich der gemieteten Wohnung. Die Wohnung stellt den Kernbereich des Besitzrechtes der Beklagten dar. Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist daher Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG Beschl. vom 26.05.1993, Az.: 1 BvR 208/93; WuM 1993, 377).

Dem Treppenhaus kommt demgegenüber nicht eine vergleichbare Bedeutung zu. Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. BGH Urt. vom 10.11.2006, Az.: V ZR 46/06; WuM 2007, 29).

Das Treppenhaus dient typischerweise dazu, es dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren. Die Nutzungsmöglichkeit umfasst seit jeher auch die Erlaubnis, eine Fußmatte als Schmutzfänger vor die Wohnungseingangstür zu platzieren. Bereits diese Grundfunktionen unterlagen im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer Fortentwicklung. Während in früheren Zeiten das Namensschild nur den Familiennamen oder noch den Vornamen des Haushaltsvorstands aufwies, werden die Namensschilder in der heutigen Zeit wesentlich aufwändiger gestaltet, größer dimensioniert und mit mehr Informationen versehen (Namen sämtlicher Familienmitglieder einschl. des Namens eines Haustieres und Willkommensbekundungen). Ebenso dienen Fußmatten in der heutigen Zeit nicht mehr ausschließlich als bloße Fußabtreter, sondern sind nicht selten durch bestimmte Gestaltungen und das Hinzufügen von Botschaften zu einer Art Dekorationsobjekt geworden. Der Wandel in der Möglichkeit zur Mitbenutzung lässt sich auch daraus ableiten, dass mittlerweile das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Rechts zur Mitbenutzung anerkannt ist (vgl. BGH Urt. vom 10.11.2006 a. a. O.).

Ebenso unterlag die Verkehrsauffassung bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür ebenfalls einem Wandel. Ursprünglich erfüllte die Wohnungseingangstür vor allem eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion. In der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Oster- und Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen.

Das ganzjährige Anbringen des streitgegenständlichen Dekorationsobjektes stellt wiederum eine Erweiterung der beschriebenen Funktionen dar. Das streitige Dekorationsobjekt ist neutral gehalten, wirkt eher unauffällig, enthält außer einem “Willkommen” keine Meinungsäußerung und wurde im unmittelbaren Bereich des Eingangsbereichs zur Wohnung angebracht. Ein “Eingriff” in den eigentlichen Bereich des Treppenhauses liegt nicht vor. Das Treppenhaus kann daher die eigentlichen Funktionen nach wie vor vollen Umfangs erfüllen. Wenn überhaupt von einer Art Beeinträchtigung anderer gesprochen werden könnte, so wäre diese rein optischer Natur und würde sich als minimal darstellen.

Gleichwohl könnten auch minimale Beeinträchtigungen anderen Bewohnern des Mehrfamilienhauses Veranlassung geben, sich bei der Klägerin über das Dekorationsobjekt zu beschweren. Ferner könnten andere Mieter ebenfalls auf die Idee kommen, Dekorationsobjekte aufzuhängen, was wiederum zu Beschwerden bei der Klägerin führen könnte. Dies alles könnte bei den Mitarbeitern zu einer Mehrbelastung führen. Ferner könnten sich die Mitarbeiter der Klägerin Abgrenzungsschwierigkeiten ausgesetzt sehen. Hierzu fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich außer der allgemeinen Befürchtung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Mehrbelastung der dargestellten Art in der Vergangenheit zu verzeichnen war oder in der Zukunft mit einer nennenswerten Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

Gleiches gilt für die weiteren, von der Klägerin genannten Umstände. Eine, wenn auch nur geringe Erhöhung der Brandgefahr lässt sich ohne eine nähere Darlegung aus dem von der Klägerin eingereichten Bild nicht erkennen. Die Behauptung, dass eine Vermietung durch Dekorationsgegenstände an den Wohnungseingangstüren erschwert werde, weil das Treppenhaus nicht neutral wirke, lässt sich ohne Darlegung konkreter Vorkommnisse nicht nachvollziehen.

Es verbleibt daher das allgemeine Anliegen der Klägerin, durch ein generelles Verbot bereits im Vorwege jedweden Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Dem steht der sich aus dem Mitbenutzungsrecht resultierende Wunsch der Beklagten zur Dekoration der Wohnungseingangstür gegenüber. Dem zuletzt genannten Interesse der Beklagten ist im vorliegenden Fall der Vorzug zu geben. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine konkreten Beeinträchtigungen und keine konkreten Schwierigkeiten, mit denen die Klägerin bereits konfrontiert worden ist. Die allgemeine Befürchtung von Schwierigkeiten reicht vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung des tradierten Rechts zur Mitbenutzung des Treppenhauses durch die Beklagte als minimal zu werten ist, nicht aus, um von einem vertragswidrigen Gebrauch auszugehen.

Der Klägerin steht daher kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat das an der Außenseite der Wohnungseingangstür angebrachte streitgegenständliche Dekorationsobjekt zu dulden.”

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Handelt ein Vermieter treuwidrig, wenn er seinen Mieter, der die Kündigung erklärt und unter Benennung mehrerer Nachmieter um Beendigung des Mietverhältnisses gebeten hatte, nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt, so dass dieser für die Dauer der Regelkündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB noch zur Fortentrichtung des Mietzinses verpflichtet bleibt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 39/16, Beschluss vom 03.03.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Der Beklagten stand gegenüber den Klägern gemäß § 535 Abs. 2 BGB ein Mietzinsanspruch auch für die Monate November und Dezember 2014 zu. Die Beklagte war nicht gemäß § 242 BGB zur vorfristigen Entlassung der Kläger aus dem Mietverhältnis verpflichtet, nachdem diese mit Schreiben vom 24. September 2014 die Kündigung erklärt und unter Benennung mehrerer Nachmieter um Beendigung des Mietverhältnisses bereits zum Ablauf des 31. Oktober 2014 gebeten hatten. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung der Kammer, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter bei einem langfristigen Kündigungsausschluss bei Gestellung geeigneter Nachmieter gemäß § 242 BGB zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Oktober 2015 – VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3718 Tz. 23). Zumindest in den Fällen, in denen der Mieter lediglich für die Dauer der Regelkündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Fortentrichtung des Mietzinses verpflichtet ist, handelt der Vermieter bereits nicht treuwidrig, wenn er den Mieter, dem gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verwendungsrisiko zugewiesen ist, nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, nach § 542 Rz. 14 m. w. N.). So aber lag der Fall hier.

Ob in vergleichbaren Fällen ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Fortentrichtung des auf die vertragliche Restlaufzeit entfallenden Mietzinses – bei gleichzeitiger Belastung mit den für eine neu angemietete Mietsache zu leistenden Zahlungen – für den Mieter zu wirtschaftlich existentiellen Schwierigkeiten führen würde, konnte ebenfalls dahinstehen. Denn die Fortentrichtung der von den Klägern zu leistenden Monatsmiete von 542,96 EUR für weitere zwei Monate konnte diese bereits grundsätzlich nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen, erst recht nicht vor dem Hintergrund der von ihnen in entsprechender Höhe zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Sicherheit.”

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Stellt der Austausch bereits installierter Rauchmelder durch solche, die per Funk auf Störungen überprüft werden können, eine Modernisierungsmaßnahme dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Halle/Saale (AG Halle/Saale – 104 C 589/15, Urteil vom 20.08.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Halle/Saale in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Duldung der von ihr gewünschten, im Einzelnen in der Klage unter Ziffer 1A-1C aufgeführten Handlungen.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 555 d I BGB i.V.m. § 555 b Z. 4 und 5 BGB.

a.) Hinsichtlich des Einbaus eines Rauchwarnmelders in dem von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum (unter 1 a in der Klageschrift aufgeführt) ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass bislang im Wohnzimmer noch keine Rauchwarnmelder angebracht waren, es sich hier also um eine Neuinstallation handelt. Dies dürfte auch der Auffassung der Beklagten entsprechen. Jedenfalls wendet sich ihre Argumentation nicht gegen den von der Klägerin begehrten Neueinbau eines Rauchwarnmelders im Wohnzimmer der von den Beklagten genutzten Wohnung.

Anhaltspunkte dafür, dass, obwohl es sich hierbei um eine Modernisierung im Sinne des § 555b Ziffer 5 BGB handelt, die Beklagten gleichwohl nicht zur Duldung verpflichtet sind, hat das Gericht keine, werden von den Beklagten auch nicht vorgebracht.

b.) Die Beklagten sind aber auch verpflichtet, den Austausch der Rauchwarnmelder im Flur und im Schlafzimmer der streitgegenständlichen Wohnung zu dulden.

Grundlage der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin zur Nachrüstung der Mietsache mit Rauchwarnmeldern ist § 47 Absatz 4 Bauordnung Land Sachsen-Anhalt. Danach ist die Klägerin als Eigentümer der hier streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet, Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmer sowie Fluren bis spätestens zum 31.12.2015 zu installieren. Die Klägerin als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung selbst ist – alleiniger – Adressat dieser Verpflichtung, nicht der Wohnungsmieter (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14.

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache, sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 216/14).

Dies gilt – nach Auffassung des Bundesgerichtshofes – insbesondere auch dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wird. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude “in einer Hand sind”, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, dass für die Mieter der einzelnen Wohnungen des Hauses auch im Vergleich zu den selbst von den Mietern eingebauten Rauchwarnmeldern zu einer nachhaltige Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und Nr. 5 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 216/14).

In vorliegendem Fall kommt hinzu, dass in dem Mehrfamilienhaus, in welchen sich die Wohnung der Beklagten befindet, auch die übrigen Wohnungen mit funkbasierten Rauchwarnmelder ausgestattet werden sollen, bzw. bereits ausgestattet sind. Das von der Klägerin mit dem Einbau der Wartung beauftragte Unternehmen kann sämtliche installierten Rauchwarnmelder per Funk auf Störungen überprüfen, eine jährliche Sichtprüfung in Anwesenheit der Beklagten daher nicht mehr notwendig. Würde man der Klägerin in vorliegendem Verfahren verwehren, die von ihr gewünschten Rauchwarnmelder in der Wohnung der Beklagten zu installieren, führte dies dazu, dass hinsichtlich des Rauchwarnmelders im Wohnzimmer bereits eine Funktionsprüfung/Wartung per Funk möglich wäre (wie auch hinsichtlich der in den anderen Wohnungen installierten Rauchwarnmelder), wegen der Rauchwarnmelder im Schlafzimmer und im Flur der Beklagten es jedoch auch zukünftig notwendig wäre, mindestens einmal im Jahr unter Anwesenheit der Beklagten eine Überprüfung der Rauchwarnmelder durchzuführen. Dies kann weder im Interesse der Klägerin, noch im Interesse der Beklagten liegen.

Soweit die Beklagten meinen, die hier von der Klägerin gewünschten Rauchwarnmelder seien nicht “DIN-gerecht”, kann das Gericht dem nicht folgen. Bei den DIN-Normen handelt es sich gerade nicht um rechtsverbindliche Anwendungsnormen, vielmehr um den – üblicherweise zur Zeit der Erstellung der DIN-Normen – wissenschaftlich/technischen Standard. Die hier von den Beklagten zitierte DIN-Norm mag daher den zur Zeit ihrer Erstellung im Kalender 2012 aktuellen wissenschaftlichen-technischen Standard wiedergeben, trifft aber keine Aussage zu dem heute maßgeblichen. Vor diesem Hintergrund mag zwar bei den “alten, noch nicht funkbasierten Rauchwarnmeldern” eine Sichtprüfung notwendig gewesen sein (und daher nach der maßgeblichen DIN-Norm auch vorgegeben gewesen sein), dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob der heute maßgebliche wissenschaftlich/technische Standard bei Rauchwarnmelder, welche über Funk geprüft werden können, noch zusätzlich eine Sichtprüfung verlangen würde. Mit Ausnahme einer “Sichtprüfung” dahingehend, ob der Rauchwarnmelder noch im Zimmer vorhanden ist, wohl eher nicht.

Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz noch behaupten, auch bei den neu einzubauenden Rauchwarnmelder sei eine jährliche Sichtprüfung mindestens notwendig, kann das Gericht dem nicht folgen, insbesondere dies nicht aus der zu Beweiszwecken beigefügten Anl. B (Bedienungsanleitung der von der Klägerin schon installierten Rauchwarnmelder) entnehmen. Danach ist nämlich gerade kein konkreter Wartungsaufwand dem Nutzer vorgeschrieben, der Hersteller der Rauchwarnmelder empfiehlt lediglich einmal monatlich eine Prüfung, die sich jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, nachzuschauen, ob die Rauchwarnmelder noch an der Decke befestigt sind, bzw. ob Gegenstände in unmittelbarer Nähe den Rauchwarnmelder sich befinden. Hierbei handelt es sich aber um Beobachtungen, die ohne größeren Aufwand bei der üblichen Nutzung der Wohnung “mit erledigt” werden können. Augenscheinlich ist weder von der Klägerin, noch vom Hersteller beabsichtigt, hier monatliche Prüfungen durchzuführen.

Die Klägerin ist daher berechtigt, in sämtlichen im Tenor aufgeführten Räumen der streitgegenständlichen Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren, unerheblich, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung der Klägerin die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte (vgl. BGH, Entscheidung vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14).

Der Beklagte ist daher verpflichtet, den Einbau neuer Rauchwarnmelder zu dulden, wie auch es zu dulden, dass zum Zwecke des Einbaus Mitarbeiter der Klägerin oder von ihr beauftragter Unternehmen den Zugang zu ihrer Wohnung zu gestatten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB, der zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigt, vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der anderen Mietwohnungen stark dadurch beeinträchtigt ist, dass andere Mieter durch Schreie in der Zeit von 23:00 bis 03:00 Uhr aus ihrem Schlaf gerissen werden?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main – 2-11 S 248/15, Beschluss vom 28.12.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung gemäß § 546BGB, nachdem das mit der Beklagten zu 1) abgeschlossene Mietverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 23.04.2015 (Bl.24 ff) gemäß §§ 543 Abs.1, 569 Abs.2 BGB wirksam beendet worden ist.

Gemäß § 569 Abs.2 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.1 vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 hat das Amtsgericht gemäß § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte zu 2), der psychisch jedenfalls stark belastet ist, zumindest seit dem Jahre 2013 nachts “so laut” schreit, “dass die Zeugin ### annährend jedes Wort verstehen kann und der Zeuge ### regelmäßig aus dem Schlaf gerissen wird” (Bl.109). Die Beweiswürdigung wird von der Berufung nicht angegriffen.

Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen seitens des Amtsgerichts sind nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO nicht gegeben. Die Zeuginnen ###, die ihr Fernbleiben von dem Termin entschuldigt haben, waren nicht zu vernehmen, weil sie von der Klägerin benannt worden waren.

Das Verhalten des Beklagten zu 2),.welcher der Sohn der Beklagten zu 1) ist und mit ihr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist ihr (der Beklagten zu 1)) zuzurechnen. Die von dem Amtsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist Verschulden keine zwingende Voraussetzung für eine wirksame Kündigung (s. Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, München 2015, 12.AufI., § 569 BGB, Rn.23). Zum anderen hat das. Amtsgericht das Alter der 1928 geborenen Beklagten zu 1) und ihren Gesundheitszustand berücksichtigt. Auch in Anbetracht dessen, dass das Mietverhältnis bereits im Jahre 1971 begründet worden war und das Versorgungsamt für die Beklagte zu 1) einen Grad der Behinderung von 80 festgestellt hat (Bl.70 ff), sind für die Klägerin als Vermieterin die Grenzen des Zumutbaren überschritten. Zwar ist im nachbarschaftlichen Zusammenleben, mit kranken Menschen ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern. Die Verpflichtung zur Toleranz endet aber – wie das Amtsgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat -, wenn “der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnungen für die übrigen Mietparteien stark beeinträchtigt ist” (Bl.110). So ist vor allem der berufstätige Nachbar und Zeuge ###, der morgens um 6.00 Uhr aufstehen muss, auf nächtlichen Schlaf angewiesen. Es war deshalb nicht hinnehmbar, dass er immer wieder durch Schreie in der Zeit von 23.00 bis 3.00 Uhr aus dem Schlaf gerissen wurde.

Entgegen der Meinung der Berufung ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten des Beklagten zu 2) bei den Nachbarn darüber hinaus “zu Sorge und Ängsten” hätte führen müssen (Bl.148). Angemerkt sei nur, dass die Zeugin ### ausgesagt hat, dass “das laute hasserfüllte Geschrei … durchgängig vorhanden” gewesen sei (Bl. 94). Soweit die Berufung ausführt, der Beklagte zu 2) habe “Verfolgungsängste” und habe sich mittels seines nächtlichen Verhaltens “verteidigen” dürfen (Bl.147, 149), ist dies rechtlich nicht zutreffend.

Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1) mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 30.10. 2014 (Bl.20 f) gemäß §543 Abs.3 BGB wegen der nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch den Beklagten zu 2) abgemahnt.

Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es maßgeblich darauf an, dass der Kündigungstatbestand zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung vorgelegen hat. Entgegen der Meinung der Beklagten wird die Wirksamkeit der Kündigung durch ein nachträgliches Wohlverhalten nicht berührt (vgl. Schmidt-Futterer, aaO, Rn.32). im Übrigen hat der Beklagte zu 2) sein Verhalten nicht nachhaltig geändert. So hat die Zeugin ### ausgesagt, dass zwar die Lärmbelästigungen im “März/April … etwas weniger” geworden seien, dass sie aber “bis zum heutigen Tag” andauern würden (Bl.94). Ebenso hat der Zeuge ### ausgesagt, dass es zwar “etwas leiser geworden sei, dass es aber “in der letzten Nacht wieder Ruhestörungen und auch in der letzten Woche” gegeben habe (Bl.95 f).

Sofern die Berufung ausführt, dass im Falle einer Räumungsvollstreckung eine Lebensgefahr bei. der Beklagten zu 1) eintreten könnte, und insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, ist dieser Umstand nicht im Erkenntnisverfahren, sondern – wie allgemein bei Vollstreckungshindernissen – im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (s. Schmidt-Futterer, aaO, Rn.23). Ebenso wenig ist es hier von Belang, dass die Beklagten nicht in der Lage zu sein scheinen, Ersatzwohnraum zu beschaffen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Stellt ein Einbauschrank bzw. ein Abstellraum auch dann ein Merkmal der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nach dem Berliner Mietspiegel dar, wenn sich im oberen Drittel ein Sicherungskasten befindet sowie alte Rohre durch die Nische verlaufen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 145/15, Urteil vom 15.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Nach dem unstreitigen neuen Tatsachenvortrag in zweiter Instanz, welcher als solcher gem. § 529 Abs.1, Nr. 2 ZPO der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, ist in der Wohnung der Beklagten jedoch ein Abstellraum/ Einbauschrank mit Sichtschutz vorhanden. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Einwand der Klägerin ausgeführt, dass im Flur eine ca. 50 cm breite, 25 cm tiefe und max. 1,70 m hohe Nische vorhanden sei, welche vermieterseits mit einer Tür ausgestattet sei. Der Umstand, dass sich im oberen Drittel ein Sicherungskasten befindet sowie alte Rohre durch die Nische verlaufen, steht der Annahme eines Einbauschranks bzw. Abstellraums i.S.d. Orientierungshilfe nicht entgegen. Die Orientierungshilfe setzt insoweit keine Mindestgröße voraus. Darüber hinaus ermöglicht auch eine solche Vorrichtung trotz der geringen Grundfläche noch eine sinnvolle Nutzung als zusätzlichen Stauraum, sei es in der von den Beklagten genutzten Art und Weise mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z.B. Besen, Eimer oder Staubsauger etc.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Ist die Tauglichkeit der Mietsache zum vertraglichen Gebrauch gemindert, wenn die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung in der Heizperiode heiß werden, ihre Wärmeabgabe nicht gesteuert werden kann und Innentemperaturen von 24 bis 26 °C erreicht werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 8 C 149/15, Urteil vom 24.07.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Nachzahlungsbetrag aus der Heizkostenabrechnung war auch nicht wegen eines Mangels der Mietsache gemäß § 536 BGB gemindert. Soweit die Beklagten rügen, im Winter hätten in ihrer Wohnung zu hohe Temperaturen geherrscht, die sie nicht hätten herunterregulieren können, und die Heizungsrohre seien gefährlich heiß gewesen, war die Tauglichkeit der Mietsache zum vertraglichen Gebrauch nicht gemindert. Die Beklagten haben ihre Wohnung mit der Einrohrheizung angemietet. Eine Pflicht des Vermieters zum Austausch des Heizungssystems besteht ohne gesonderte vertragliche Abrede nicht. Ungedämmte Einrohrheizungen haben die Eigenschaft, dass die Rohre in der Heizperiode heiß werden und dass die über sie abgegebene Wärme vom Mieter nicht gesteuert werden kann. Angebliche Innentemperaturen im Winter von angeblich 24 – 26°C stellen keinen erheblichen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 3 BGB dar. Da die Beklagten eine Wohnung mit Einrohrheizung angemietet hatten, war die Möglichkeit einer stufenweisen Regulierung der Zimmertemperatur nicht geschuldet. Die von den Beklagten genannten Temperaturen sind von einem Mieter hinzunehmen und können nicht als gesundheitlich bedenklich eingestuft werden. Den Beklagten war es zumutbar, sich – sowie im Sommer üblich – durch entsprechende Bekleidung auf diese angeblichen Temperaturen einzustellen. Sofern die Temperaturen nachts als zu hoch empfunden wurden, konnten die Temperaturen durch Öffnen der Fenster reguliert werden.

Der Nachzahlungsbetrag ist auch nicht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip im Sinne von § 556 Abs. 3, 2. HS BGB aufgrund eines etwa entgegenstehenden Schadensersatzanspruchs der Beklagten zu mindern. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin bei dem Betrieb der Heizungsanlage im Jahr 2012 ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hätte. Grundsätzlich trifft den Vermieter gegenüber seinem Mieter eine vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2007, VIII ZR 243/06, NJW 2008, S. 440). Die Beklagten haben jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin diese Nebenpflicht im Jahr 2012 verletzt hatte. Hierfür genügt nicht der Vortrag, an einzelnen Tagen hätte die Innentemperatur in ihren Räumen 24 – 26° C betragen, ohne dass sie diese hätten regulieren können. Es ist nicht ausreichend dargelegt worden, dass dadurch den Beklagten höhere Kosten entstanden sind, die die Klägerin durch eine andere Einstellung ihrer Heizungsanlage hätte verringern können unter gleichzeitiger Sicherung des Anspruchs sämtlicher Mieter auf eine Wohntemperatur von 20°C (vgl. Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sind die Beklagten als Mieter darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich hierauf berufen. Sie müssten hierfür konkrete Anhaltspunkte darlegen, etwa dass die Heizungsanlage einen erheblich höheren Energieverbrauch verzeichnet als vergleichbare Anlagen oder dass im Jahr 2012 konkrete Mehrkosten oder Mehrverbräuche entstanden waren (vgl. Wall, Betriebskostenkommentar, 4. Aufl., Rn. 5623). Dieser Darlegungslast haben sie nicht genügt. Der Vortrag der Beklagten zu angeblich hohen Verbrauchswerten im Verhältnis zu anderen Mietern kann nicht nachvollzogen werden. Die Heizkosten waren im Jahr 2012 zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach der Fläche verteilt worden. Der auf die Beklagten entfallende Verbrauchsanteil übersteigt aber nicht wesentlich den auf sie entfallenden Anteil nach der Wohnfläche. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die für 2012 ausgewiesenen Heizkosten von jährlich 1.080,45 Euro (Summe aus 521,25 Euro und 559,20 Euro) bzw. monatlich 1,13 Euro/² erheblich über den Heizkosten vergleichbarer Heizungsanlagen liegen. Diese Heizkosten liegen, obwohl es sich unstreitig um kein modernes Heizsystem handelt, deutlich unter den Oberwerten der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt herausgegebenen Berliner Betriebskostenübersichten 2013 (Abrechnungsjahr 2011) und 2015 (Abrechnungsjahr 2013). Die Betriebskostenübersicht 2013 weist einen Oberwert von 1,33 Euro/² monatlich und die Betriebskostenübersicht 2015 einen Oberwert von 1,39 Euro/² aus. Soweit die Beklagten behaupten, ab 2014 sei die Temperatur in der Heizperiode verringert worden, oblag es ihnen, durch Vorlage der im Jahr 2014 gemessenen Werte darzulegen, dass sich die Verbräuche oder Kosten dadurch erheblich verringert haben. Entsprechender Vortrag der Beklagten fehlt jedoch. Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass es der Klägerin im Jahr 2012 möglich gewesen wäre, durch veränderte Einstellungen an der Heizanlage oder durch weitere zumutbare Maßnahmen geringere Verbräuche bzw. Kosten zu erzielen. Von der Verletzung einer Nebenpflicht kann daher nicht ausgegangen werden.”

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Kann der Wärmeverbrauch bei Gebäuden mit überwiegend freiliegenden ungedämmten Heizrohren auch durch Anbringen von Heizkostenverteilern an den vorhandenen Rohrleitungen ermittelt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 8 C 149/15, Urteil vom 24.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten gesetzeskonform die Heizkosten für das Jahr 2012 erfasst und abgerechnet. Die Abrechnung über die Heizkosten erfolgte gemäß § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung zu 50 % nach der beheizten Wohnfläche und zu 50 % nach dem Verbrauch. Die Verbrauchswerte wurden entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV nach den anerkannten Regeln der Technik, erfasst. Die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV ist anwendbar, da in der Wohnung der Beklagten die freiliegenden Wärmeleitungen ungedämmt sind, so dass ein erheblicher Anteil der Wärme über diese Rohre abgegeben wird. Nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach der VDI 2077 (Beiblatt Rohrwärme), war die Klägerin berechtigt, zur Wärmemessung an den vorhandenen Rohrleitungen Heizkostenverteiler anzubringen und auch anhand dieser den Wärmeverbrauch zu messen. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV verfassungswidrig wäre (so: Lammel, Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 7, Rn. 46). § 7 Abs. 1 S. 3 der HeizKV findet ihre ausreichende Ermächtigung im Sinne von Art. 80Abs. 1 GG in § 3a Nr. 2 EnEG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass ihrem Energieverbrauch Rechnung getragen wird. Diesem entspricht die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV, denn auch nach dieser Regelung wird auf den Wärmeverbrauch der Nutzer abgestellt. Einer Spezifizierung der anerkannten Regeln der Technik bedurfte es nicht. In § 5 Abs. 3 EnEG ist lediglich geregelt, dass in den Rechtsverordnungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden kann. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV ist als verfassungsrechtlich unbedenklich einzustufen (so auch: LG Berlin, Urteil vom 05.10.2012, 63 S 11/12, GE 2012, S. 1563 f.; Wall, Betriebskostenkommentar, 4. Aufl., Rn. 5863).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Ist es dem Vermieter verwehrt, die Genehmigung zum barrierefreien Umbau der Mietwohnung davon abhängig zu machen, dass der Mieter zuvor etwaige Mietrückstände ausgleicht?

Die Antwort des Amtsgerichts Flensburg (AG Flensburg – 67 C 3/14, Urteil vom 11.07.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Flensburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die barrierefreie Umgestaltung ihrer Wohnung gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Die Voraussetzungen für einen barrierefreien Umbau liegen vor. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen beanspruchen, wenn sie für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich ist und der Mieter an einer entsprechenden Nutzung auch ein berechtigtes Interesse hat. Die bei der Klägerin zu 1) unstreitig vorliegende Wirbelsäulenerkrankung erschwert die Benutzung einer Badewanne und begründet ein berechtigtes Interesse zu einem Umbau zu einem Duschbad, welches ohne Schwellen benutzt werden kann. Der Anspruch der Beklagten ist auch durchsetzbar, ihm steht insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.

Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB besteht nicht, da der Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen und der Anspruch auf Zahlung der Miete für die Wohnung nicht in einem synallagmatischen Verhältnis stehen.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB greift nicht. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der von den Klägern im Wege der Minderung einbehaltenen Miete stammt zwar aus dem Selben rechtlichen Verhältnis, wie der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht allerdings nur, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt. Vorliegend ist das Zurückbehaltungsrecht jedoch aufgrund der besonderen Natur des Schuldverhältnisses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen.

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bezweckt eine Sicherung des Schuldners, hat aber keine Befriedigungsfunktion. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ist eine Sicherung der Beklagten schon aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 554 a BGB dadurch gewährleistet, dass eine Sonderkaution verlangt werden kann, um die späteren Rückbaukosten abzudecken. Hierdurch ist die Beklagte ausreichend geschützt. Einer darüber hinausgehenden Sicherung bedarf es nicht.

In die Regelung des § 554 a BGB würde auf vom Gesetzgeber nicht gewollte Weise eingegriffen, wenn die Zustimmung zum barrierefreien Umbau noch von zusätzlichen Hürden abhängig gemacht werden könnte. Der durch § 554 BGB bezweckte Ausgleich zwischen Mieterinteressen und Vermieterschutz würde ohne hinreichenden Grund zu den Lasten des Mieters verschoben werden.

Daher ist ebenso, wie nach der Rechtsprechung unstreitig dem Mieter verwehrt ist, sich gegenüber der Klage auf Erteilung einer Zustimmung zur Mieterhöhung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Vorliegens von Mängeln in der Wohnung zu berufen, es auch umgekehrt dem Vermieter verwehrt, die Genehmigung zum barrierefreien Umbau davon abhängig zu machen, dass der Mieter etwaige Mietrückstände ausgleicht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Ist das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur zulässig, wenn es in der Vergangenheit nicht zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 82/15, Urteil vom 28.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) a) wie folgt aus: “a) Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Überwachungsattrappe und Unterlassung der Anbringung aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB.

Unstreitig befindet sich seit dem März 2014 im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlagenattrappe. Nach dem im aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober 2014 im Ortstermin am 06. Januar 2015 eingenommenen Augenschein steht fest, dass eine funktionstüchtige Kamera nicht vorhanden ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der vorhandenen Attrappe.

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die Attrappe zu einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit des Klägers selbst und seiner Besucher.

Die Kammer hat in einem Verfahren (Urteil vom 04. Oktober 2010 – 67 S 592/09 -) grundsätzlich entschieden, dass eine Kameraüberwachung nur bei überragenden Interessen des Vermieters zu dulden ist. Hieran hält der Einzelrichter fest. Die Attrappen sind der tatsächlichen Überwachung gleichzustellen, denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 – (Rn. 14) kann auch bei tatsächlich nicht erfolgender Überwachung der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. So ist es hier, denn es kann äußerlich eben nicht erkannt werden, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird. Der Mieter muss insbesondere nicht laufend die Gegebenheiten genau prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.

Der Eingriff wird auch nicht gerechtfertigt durch entsprechende “Vorfälle” im Hause. Diese “Vorfälle” sind nicht so schwerwiegend und nachhaltig, dass sie die Überwachung bzw. einen entsprechenden Anschein zur Abschreckung rechtfertigen könnten. Die Beklagten haben hierzu auch nach dem Hinweis des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 lediglich auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Es liegen nur leichtere Diebstähle bzw. Sachbeschädigungen vor.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                 

Steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Mieter einer Wohnung den Schlüssel zur Wohnung verliert und daraufhin die Schließanlage ausgetauscht werden muss?

Die Antwort des Amtsgerichts Bielefeld (AG Bielefeld – 401 C 58/15, Urteil vom 07.10.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Bielefeld in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.333,87 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat ihre mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über die ihr übergebenden Schlüssel (§ 241Abs. 2 BGB) verletzt. Zur Obhutspflicht des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten (vgl. LG Hamburg in NJW-RR 1999, 663). Zwar ist der Beklagten grundsätzlich nicht schon allein deshalb ein Vorwurf zu machen, weil sie die Schlüssel in einer mit einem Reißverschluss verschlossenen Innentasche ihrer Handtasche aufbewahrt hat. Angesichts der Tatsache, dass sie sich auf einer Feier aufhielt, die sich über eine gesamte Wohnung und einen dazugehörigen Garten erstreckte und auf der sich bis zu 50 Gästen befanden, die ihr teilweise nicht persönlich bekannt waren, war die Beklagte gehalten, ihre Tasche durchgehend so zu beaufsichtigen, dass ihr die Schlüssel nicht gestohlen werden oder sonst abhandenkommen können. Tatsächlich sind die Schlüssel der Beklagten jedoch auf dieser privaten Feier abhandengekommen, ohne dass sie dies bemerkt hat.

Die Beklagte hat den Verlust der Schlüssel auch zu vertreten. Ihr Verschulden wird grundsätzlich gemäß §280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Vom Verschuldensvorwurf hat sich die Beklagte nicht entlastet. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung lediglich bekundet, dass sie die Handtasche mit den Schlüsseln auf der privaten Feier zwar zunächst in einem Schlafzimmer abgestellt habe. Später habe sie die Tasche samt Schlüsseln jedoch an sich genommen und stets beaufsichtigt. Dieser Vortrag der Beklagten ist nicht ausreichend, um sich zu exkulpieren.

Die Beklagte hat nicht konkret vortragen, bei welcher Gelegenheit ihr die Schlüssel abhandengekommen sind. Sie kann dies lediglich auf den Zeitraum der Feier am 02.08.2014 eingrenzen. Die Beklagte vermutet lediglich, dass ihr die Schlüssel, Portemonnaie und Handy durch einen Trickdieb entwendet worden seien. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass der Beklagten die Schlüssel aus der Innentasche ihrer Handtaschen gestohlen wurden, während sie diese bei sich trug und nicht bereits zu der Zeit, als die Tasche unbeaufsichtigt in dem Schlafzimmer stand, vermag sie dies nicht zu entlasten. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie ein Dieb die Schlüssel aus einer mit einem Reißverschluss verschlossenen Innentasche stehlen und zudem das Handy nebst Kopfhörern, das Portemonnaie sowie die Puderdose aus der Handtasche selbst entwenden konnte, wenn die Beklagte ihre Tasche tatsächlich durchgehend bei sich getragen und hinreichend beaufsichtigt hat, wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beklagte den Diebstahl bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bemerken müssen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Dieb nicht sämtliche Gegenstände mit einem Griff aus der Tasche nehmen konnte und er zudem, um an die Schlüssel zu gelangen, in der Tasche zunächst den Reißverschluss der Innentasche öffnen musste.

Die Klägerin kann die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Höhe von 1.333,87 Euro als Schadensersatz verlangen. Zwar stellt das rein abstrakte Gefährdungspotenzial regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Ein ersatzfähiger Schaden entsteht jedoch dann, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen. Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen, und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt (BGH NJW 2014, 1653). In einem solchen Fall hat sich das Gefährdungspotenzial in einer Vermögenseinbuße realisiert. Die gebotene Einzelfallabwägung führt vorliegend dazu, dass die Klägerin die Schließanlage auswechseln durfte. Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Schlüssel begründet sich damit, dass der Beklagten die Schlüssel zusammen mit ihrem Portemonnaie mit diversen persönlichen Dokumenten wie Führerschein, Krankenversicherungskarte, Bankkarte, etc. sowie ihrem Smartphone entwendet wurden. Es steht somit zu befürchten, dass sich der Wohnort der Beklagten mit den in den Dokumenten enthaltenen persönlichen Daten ermitteln lässt. Über diesen Umstand hat die Beklagte die Klägerin informiert, die sich daraufhin zum Austausch der Schösser entschieden hat und die notwendigen Arbeiten durchführen ließ.

Die hierfür angefallenen Kosten von 1.333,87 Euro sind unstreitig. Ein nach § 287 ZPO zu schätzender Abzug “neu für alt” ist nicht vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Art der Vorteilsausgleichung, wenn der Geschädigte durch den Schadensersatz besser gestellt würde als seine Lage vorher war, z.B. weil Alt Teile durch neuwertige Teile ersetzt werden (vgl. Oetker, in MüKo, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 333). Dies trifft hier nicht zu. Die Schließanlage wurde vorliegend unstreitig erst 2009 eingebaut. Jedenfalls angesichts des geringen Alters der bisherigen funktionsfähigen Schließanlage einerseits und der langwierigen Dauer eines Verschleißes andererseits bedurfte es eines Abzugs vorliegend nicht.”