Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter bzw. Hausverwalter in einer Betriebskostenabrechnung die entstandenen Gesamtkosten mitteilen, auch wenn er einzelne Kostenteile überhaupt nicht auf die Mieter umgelegt hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 1/06, Urteil vom 14.2.2007) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 5, Randnummern 10 und 11, wie folgt aus: “Die Gesamtkosten sind auch dann anzugeben, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Es genügt nicht, nur die insoweit schon bereinigten Kosten mitzuteilen. Dem Mieter muss auch ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, denn auch dies hat Einfluss auf die dem Mieter angelasteten Kosten … Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt.”