Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Welche Rechte hat ein Mieter nach einem Wohnungsbrand, den er selbst leicht fahrlässig verursacht hat? Kann er von seinem Vermieter die Beseitigung des Schadens verlangen? Kann er bis zur Beseitigung die Miete mindern?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 191/13, Urteil vom 19.11.2014) lautet: Ja, zumindest dann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 170/2014 vom 19.11.2014 wie folgt aus: “Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt nach der heutigen Entscheidung aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.”