Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Wann hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 171/92, Urteil vom 21.1.1993) lautet: Wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund vorträgt!

In der vorgenannten Entscheidung des BAG heißt es wie folgt: “Demgemäß werden als triftige Gründe allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten oder Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges, z. B. Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber oder Konkurs sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z. B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung oder geplante längere Arbeitsunterbrechungen, etwa ab einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.”