Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ein Mietvertrag enthält folgende Klausel: “Der Mieter ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.”

Muss der Mieter seinem Hund die Tür weisen, wenn er den Vermieter kurz vor Abschluss des Mietvertrages darüber informiert hat, dass er einen Hund besitzt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 168/12, Urteil vom 20.3.2013) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung in seinem amtlichem Leitsatz wie folgt aus: “Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, “keine Hunde und Katzen zu halten” ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.”