Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Verbraucherschutzverein, der nach dem Unterlassungsklagengesetz aktivlegitimiert ist, eine Bank auf Unterlassung von Bearbeitungsgebühren in Form von Allgemeinen Geschäftsgebühren in Anspruch nehmen?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf – I-6 U 75/14, Urteil vom 27.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung vom 27.11.2014, Randnummer 44, wie folgt aus: “Die Erhebung einer den eigenen Verwaltungsaufwand des Verwenders pauschal abgeltenden Bearbeitungsgebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH a.a.O./juris Tz. 71 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es – wie hier – vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH a.a.O. und Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 33 m.w.N.). Der der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten.”