Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 238/08, Urteil vom 30.09.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 199/2009 vom 30.09.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen von Mietschulden würde vorraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mietzer geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden.”