Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus dazu verpflichtet, durch Umlage die erhöhten Warmwasserkosten zu tragen, wenn aufgrund eines erheblichen Wohnungsleerstandes die Heizungsanlage nicht mehr kostengünstig arbeitet?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 9/14, Urteil vom 10.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 184/2014 vom 10.12.2014 wie folgt aus: “Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung , wonach die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine analoge Anwendung von § 9a HeizkostenV nicht in Betracht, denn die in § 9a HeizkostenV geregelten Fälle, in denen aus zwingenden technischen Gründen eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist, sind mit dem hier in Rede stehenden Fall einer jetzt unwirtschaftlich aebeitenden Heizungsanlage nicht vergleichbar.”