Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Bundesfinanzhof – X R 15/13, Urteil vom 22.10.2014 – Erhöhte Absetzungen für Eigentumswohnungen in Sanierungsgebieten!

Unter der Randnummer 15 des vorgenannten Urteils des BFH lautet es wie folgt: “Nach Maßgabe des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige –abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG– bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) absetzen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen ebenfalls für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG).”

http://www.verbaende.com/news.php/BFH-Urteil-Erhoehte-Absetzungen-fuer-Eigentumswohnungen-in-Sanierungsgebieten-auch-fuer-Dachausbauten-und-Umwidmungen?m=101538