Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Erlischt die von einem Arbeitnehmer erteilte Einwilligung für die Veröffentlichung von Videoaufnahmen automatisch mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 1011/13, Urteil vom 19.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 8/15 vom 19.02.2015 wie folgt aus: “Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.”