Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung den vorhandenen Teppichboden entfernen und stattdessen Parkett einbauen, wenn die Schallschutzwerte eingehalten werden, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 73/14, Urteil vom 27.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 26/2015 wie folgt aus: “Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.”