Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Architektenleistung konkludent abgenommen werden?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VII ZR 220/12, Urteil vom 26.09.2013) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seinem amtlichen Leitsatz der vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Februar 2010  – VII ZR 64/09, BauR 2010, 795 = NZBau 2010, 318).”