Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Vermieter Videokameraattrappen im Hauseingangsbereich anbringen?

Die Antwort des Amtsgerichts Lichtenberg (AG Lichtenberg – 10 C 156/07, Beschluss vom 24.01.2008) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Lichtenberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 21 wie folgt aus: “Das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers war durch die Installation der Videokameras im Eingangsbereich des ehemals von ihm bewohnten Hauses indes auch dann betroffen, wenn es sich bei den Kameras tatsächlich um Attrappen, mithin nur um Kameranachbildungen, mit denen tatsächlich keine Bilder übertragen und aufgezeichnet werden können, gehandelt haben sollte. Denn in diesem Fall stellte jedenfalls die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen des Klägers und seiner Besucher im Hauseingangsbereich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers dar. Denn schon das Vorhandensein von täuschend echten Kameraattrappen, deren mangelnde Eignung zur Fertigung von Bildübertragungen oder -aufzeichnungen dem Kläger nicht durch den Vermieter selbst mitgeteilt und plausibel gemacht worden ist, setzte den Kläger einem permanenten Überwachungsdruck aus. Schon das Vorhandensein von dem äußern Anschein nach funktionsfähigen Kameras vermittelt auch einem unbefangenen Betrachter den Eindruck, es werde, wenn er sich im Bereich der Kameras aufhalte, jede seiner Bewegungen einem überwachenden Dritten übertragen oder durch Aufzeichnungen dokumentiert und damit auf eine von ihm nicht zu beherrschende Weise kontrolliert. Auch das Vorhandensein einer Kameraattrappe war daher geeignet, das Verhalten des Klägers und seiner Besucher in seinem privaten Lebensbereich zu beeinflussen. Auch hierin liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (LG Berlin in GE 1991, 405; LG Bonn in NJW-RR 2005, 1067 f.; LG Braunschweig in NJW 1998, 2457 f.; LG Darmstand in NZM 2000, 360; AG Wedding inWuM 1998, 342 f.; Horst in NZM 2000, 937 f.).”

Achtung: Gegenteilige Entscheidung Amtsgericht Schöneberg – 103 C 160/14, Urteil vom 30.07.2014)