Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Vermieter Videokameraattrappen im Hauseingangsbereich anbringen?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 103 C 160/14, Urteil vom 30.07.2010) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich auch nicht deswegen, weil bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu berücksichtigen, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Kameras für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Der Verfügungskläger ist darüber informiert, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handelt und hat unter diesen Umständen keinen Anlass, eine Überwachung durch die Verfügungsbeklagte zu befürchten.

Allein die Befürchtung des Verfügungsklägers, die Beklagte könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich beabsichtigt, in absehbarer Zeit funktionierende Videokameras im Eingangsbereich des Hauses zu installieren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.”

Achtung: Gegenteilige Entscheidung Amtsgericht Lichtenberg – 10 C 156/07, Beschluss vom 24.01.2008