Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn ausschließlich der Genosse eine Modernisierungsmieterhöhung bekommt, der während der Durchführung der Modernisierungsarbeiten seine Miete gemindert hat, und alle anderen Genossenschaftsmitglieder, die keine Mietminderung geltend gemacht haben, nicht?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 159/08, Urteil vom 14.10.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 212/2009 vom 14.10.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte mit ihrem auf § 558 BGB gestützten – insoweit unstreitig berechtigten – Mieterhöhungsverlangen nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Da die Klägerin – als einziges Mitglied der Genossenschaft – die Miete wegen der durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen gemindert hat, hat sie keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr gegenüber auf eine nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung ebenso verzichtet wie gegenüber den anderen Genossenschaftsmitgliedern, die ebenfalls zur Mietminderung berechtigt waren, diese aber nicht geltend gemacht haben. Aus der Berechtigung der Klägerin zur Minderung und der Unabdingbarkeit dieses Rechts (§ 558 Abs. 4 BGB) folgt nicht, dass der Genossenschaft gegenüber der Klägerin eine Mieterhöhung verwehrt wäre. Die Klägerin hatte – in gleicher Weise wie die anderen Genossenschaftsmitglieder – die Wahl zwischen der Geltendmachung der Minderung und dem (freiwilligen) Verzicht der Beklagten auf eine Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Modernisierungsarbeiten. Die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verlangen, in den Genuss sowohl der Mietminderung als auch des freiwilligen Verzichts der Beklagten auf die nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung zu kommen.”