Pressemitteilung 34/2015

Qualifizierte Rügepflicht des Mieters nach § 556g Abs. 2 BGB

Am 01.06.2015 tritt in Berlin die “Mietpreisbremse” in Kraft.

Eine Rückforderung überbezahlter Miete bei einem Verstoß gegen die “Mietpreisbremse” setzt eine vorherige qualifizierte Rüge des Mieters nach § 556g Abs. 2 BGB voraus. Vorgenannte Norm lautet wie folgt:

“Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.” … weiterlesen

Musterschreiben Qualifizierte Rüge