Was versteht man unter einem Fernsehapperat?
Die Antwort finden Sie in Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommision vom 22.07.2009, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union L 191/42 vom 23.07.2009. Dort heißt es wie folgt:
“Fernsehapperat” bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht
a) einem Bildschirm,
b) einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakulativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokasettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en),”