Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt allein die pünktliche, aber fortgesetzt unvollständige Mietzahlung für eine Kündigung aus wichtigem Grund, wenn sich der Mieter nicht mit mindestens einer Monatsmiete mindestens einen Monat in Verzug befindet?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 397/14, Beschluss vom 01.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Unstreitig bestand zu keinem Zeitpunkt ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB. Auch ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ständigen unpünktlichen Mietzahlungen einschlägig. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die jeweilige Monatsmiete stets pünktlich – nur eben nicht vollständig – gezahlt hat. Während es bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs um den Schutz gegen Liquiditätsausfall geht, geht es bei der Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung allein um den Schutz der Übersichtlichkeit der Zahlungsvorgänge (ebenso LG Berlin, ZK 63, Urt. v. 21.10.2011, 63 S 3/11, GE 2012, 65).

Die ständige unvollständige Mietzahlung stellte vorliegend auch keine ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung begründende Pflichtverletzung gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar. Die fortgesetzt unvollständige Mietzahlung allein genügte insoweit hier noch nicht, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine erhebliche Pflichtverletzung grundsätzlich erst dann vor, wenn sich der Mieter mit (mindestens) einer Monatsmiete mindestens einen Monat in Verzug befindet (BGH, Urt. v. 10.10.2012, VIII ZR 107/12, N JW 2013, 159). Dies war auch im Zeitpunkt der Kündigung vom 27.05.2014 (noch) nicht der Fall.”