Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Ehegatte der Mieterin deren Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf das Mietverhältnis mit der Folge, dass die Mieterin für Vertragsverletzungen durch ihren Ehegatten einzustehen hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 234 C 106/14, Urteil vom 03.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Beklagte zu 2 ist als Ehegatte der Beklagten zu 1) deren Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf das Mietverhältnis mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) für Vertragsverletzungen durch den Beklagten zu 2) einzustehen hat.

Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2) die Herren … und … als Diebe bezeichnet hat, hat er bereits mit der diesen gegenüber begangenen Freiheitsberaubung eine hinreichend schwere Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen, dass diesem ein Kündigungsrecht zusteht. Straftatbestände stellen Vertragsverletzungen des Mietverhältnisses dar, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner, dessen Stellvertreter, Beauftragten oder Mitarbeitern verübt werden (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht. 11. Aufl. 2013, § 543 Rn. 187). Dies ist hier der Fall. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) die Mitarbeiter der von dem Kläger beauftragten Hausverwaltung am Verlassen des Grundstücks gehindert. Damit hat er den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239StGB erfüllt. Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, hindert die hiesige Feststellung nicht, zumal dieses nicht eine Freiheitsberaubung betraf. Der Darstellung des Klägers, der Beklagte zu 2) habe die Mitarbeiter ungefähr 30 Minuten lang am Verlassen des Grundstücks gehindert, treten die Beklagten nicht substantiiert entgegen. Insbesondere der Vortrag, es seien höchstens 30 Minuten gewesen, ist nicht geeignet, eine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit anzunehmen. Ein Entschuldigungsgrund greift zugunsten des Klägers nicht ein. Eine Notwehr im Hinblick auf die Verteidigung seines Eigentums in Form der Blumenkübel scheidet bereits deshalb aus, weil es diesbezüglich an der gemäß § 32 StGB erforderlichen Gegenwärtigkeit des Angriffs auf sein Eigentum fehlt. Die Blumenkübel wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits vier Tage zuvor entfernt. Ein Festnahmerecht gemäß § 127 StPO oder ein Notstand gemäß §§ 34, 35 StGB des Beklagten zu 2) im Hinblick auf das Ausräumen der Garage eines Dritten durch die Herren … und … kommt nicht in Betracht, da der Beklagte zu 2) diese nach eigenem Vortrag nur deshalb am Verlassen des Grundstücks gehindert hat, weil er die Blumenkübel zurückerlangen wollte. Einer Abmahnung bedurfte es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB insoweit nicht, da die Straftat gegen die Mitarbeiter der Hausverwaltung derart schwer wiegt, dass die sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war. Die dennoch ausgesprochene Abmahnung ist unschädlich, zumal die Beklagte zu 1) auf diese zu erkennen gegeben hat, dass ein vorwerfbares Verhalten nach Ansicht der Beklagten nicht vorgelegen habe.”