Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist einem Mieter eine Modernisierung zuzumuten, wenn bereits der übliche Bauablauf die Gefahr einer Dekompensation bis hin zu einer existentiellen Krise in sich birgt und ein lebensbedrohliches Ausmaß nicht ausgeschlossen werden kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 66/14, Urteil vom 17.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) wie folgt aus: “Die Berufungsbegründung des Klägers verkürzt das sachverständige Gutachten, wenn davon ausgegangen wird, dass mit der etwaigen Stellung einer Umsetzwohnung die gesundheitlichen Risiken ausgeräumt wären. Vielmehr hat der Sachverständige klargestellt, dass eine Sanierung mit Umsetzwohnung oder Hotelaufenthalt nur dann möglich ist, wenn sich der Kläger genauestens an die Vorgaben hält und die Wohnung “von allen Spuren der Bauarbeiten befreit” an die Beklagte zurückgibt. Entgegen der Annahme der Berufung hat das Amtsgericht hierzu nicht grundlos ein “worst-case-Szenario” unterstellt. Es ist vielmehr so, dass die Beklagte in den Gesprächen mit dem Sachverständigen ihre Ängste konkret auch darauf gestützt hat, dass in anderen Wohnungen Absprachen nicht eingehalten bzw. die Beklagte gezielt benachteiligt worden sei(en). Auf diese Passagen (Seiten 5 f., 11 f., 13 f., 32) ist der Kläger nicht eingegangen, hat vielmehr das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen. Der Sachverständige hat dazu ausdrücklich angegeben, dass der Beklagten “eine Auseinandersetzung über die Einhaltung von Absprachen” nicht zugemutet werden könne. Ausdrücklich ist klarzustellen, dass der Einzelrichter davon ausgeht, dass die Beklagte möglicherweise einige der von ihr geschilderten Vorfälle um die Sanierung überzeichnet und dass es sich im Rahmen eines Bauvorhabens beinah nie vermeiden lässt, dass es zu Verzögerungen oder Anpassungen an bestimmte Verhältnisse vor Ort kommt. Hier – in der ganz speziellen Situation der Beklagten – birgt jedoch das, was allgemein als üblicher Bauablauf angesehen werden kann, für sie die Gefahr der Dekompensation bis zur existentiellen Krise. Die Verletzlichkeit der Beklagten ist so groß, dass der Sachverständige ein lebensbedrohliches Ausmaß nicht ausschließen kann.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind sorgfältig und differenziert sowie in jedem Teil nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Einzelrichter ist im Ergebnis überzeugt davon, dass der Beklagten die Modernisierung nicht zuzumuten ist.”