Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

WISO | 19.10.2015 Rückzahlung hoher Miete durch Rüge!
Mit der Wohnungsnot machen Vermieter noch immer gute Geschäfte und ignorieren die Mietpreisbremse. Aber es lohnt sich beim Vermieter auf die Einhaltung der Mietpreisbremse zu pochen. Wer also glaubt, bei einer Neuvermietung zu viel Miete zu zahlen, sollte unbedingt nachrechnen und dem Vermieter eine qualifizierte Rüge erteilen.
http://www.zdf.de/wiso/einhaltung-der-mietpreisbremse-ruege-40563178.html
Anmerkung: Eine Rückforderung überbezahlter Miete bei einem Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ setzt eine vorherige qualifizierte Rüge des Mieters nach § 556g Abs. 2 BGB voraus. Vorgenannte Norm lautet wie folgt:

„Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.“
Näheres unter http://mieter-verbraucherschutz.berlin/2015/05/pressemitteilung-342015/