Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Tritt durch den Austausch von einfachverglasten Fenstern sowie von Holzfenstern mit zwei Scheiben gegen isolierverglaste Kunststofffenster eine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB ein und stellt der Austausch eine Gebrauchswerterhöhung dar?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 144/15, Beschluss vom 29.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Bezogen auf den die Fenster betreffenden Duldungsanspruch hat die Klägerin schon in der streitgegenständlichen Modernisierungsankündigung vom 25.8.2014 sowohl die veröffentlichen U-Werte der Kastendoppelfenster von ca. 2,6-2,8 und auch den U-Wert der einzubauenden neuen Fenster von zwischen 1,2-1,3 mitgeteilt. Die Klageerwiderung nimmt in seinem vorletzten Absatz hierauf nicht konkret Bezug.

In der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 30.7.2009 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist der Wärmedurchgangskoeffizient für einfachverglaste Holzfenster mit 5,0 angegeben, während dieser für Holzfenster mit 2 Scheiben (für den Zeitraum von 1918 bis 1994) bei 2,7 liegt. Isolierverglaste Kunststofffenster ab 1995 werden mit 1,8 ausgewiesen. Der Wärmedurchgangskoeffizient ist ein Maß für die Wärmedurchlässigkeit eines Bauteils. Je niedriger der U-Wert desto höher die Wärmedämmung des Bauteils. Bezogen auf den Wärmeschutz finden Wärmeverluste durch Wärmeleitung statt, je höher der U-Wert ist. Die Klägerin hat den U-Wert für die einzubauenden Isolierglasfenster mit 1,2 bis 1,3 angegebenen. Nachdem der Gesetzgeber in § 555c Abs. 3 BGB die Bezugnahme auf Pauschalwerte hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen gerade zugelassen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Daraus folgt hier, dass sowohl die einfachverglasten als auch die doppelverglasten Holzfenster zu einem höheren Wärmeverlust führen als die geplanten isolierverglasten Kunststofffenster, so dass durch diese und den hier beabsichtigten Austausch sämtlicher alten Holzfenster eine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB eintritt. Da es für die energetische Modernisierung nicht auf ein bestimmtes Ausmaß der Verbesserung ankommt, bedarf es keiner näheren Angabe zu der konkreten Wärmedämmung.

Ein konkretes Bestreiten der angegebenen Werte ist seitens der Beklagten gerade nicht erfolgt. Dies wäre aber angesichts der spezifizierten Angaben der Klägerin erforderlich gewesen, so dass das Amtsgericht den lediglich pauschalen Einwand der Beklagten zu Recht unbeachtet gelassen hat.”