Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Tritt durch den Einbau einer Gasetagenheizung als Ersatz für einzelne Kohleöfen eine Gebrauchswerterhöhung der Mietsache im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB ein?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 144/15, Beschluss vom 29.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Im Ergebnis ohne Erfolg ist auch der weitere Einwand der Berufung betreffend den Duldungsanspruch für die Gasetagenheizung dahingehend, dass bei weiten Bevölkerungsschichten der Wunsch nach Co2-neutralten Brennstoffen wie Holz durchgesetzt habe und hier eine Verbesserung des Gebrauchswertes nicht vorliege.

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht hier die Modernisierung schon im Hinblick auf die nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB bejaht. Unstreitig wird in Bad und Küche erstmals eine Heizmöglichkeit geschaffen.

Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Bewertung der derzeitigen Mieterin an, ob diese – wie in der Klageerwiderung bereits vorgetragen – die vorhandenen Kohleöfen behaglich findet. Maßgeblich ist nach der Verkehrsanschauung, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Gebrauchswerterhöhung zugemessen wird. Das ist hier der Fall. Das Betreiben von Kohleeinzelöfen als einziger Heizquelle der Wohnung erfordert es, sich im Winter durchgängig mit ausreichend Kohle zu versorgen, diese einzukaufen, einzulagern und in die Wohnung zu transportieren. Nach der Verbrennung muss die Asche beseitigt und ebenfalls aus der Wohnung transportiert werden, der Ofen von Zeit zu Zeit gereinigt werden. All diese Beschaffungs- und Entsorgungstätigkeiten entfallen beim Betreiben einer für die Wohnung zentral betriebenen Gasetagenheizung, weil bei dieser die Gaslieferung über Leitungen ins Haus erfolgt, ohne dass der Mieter diesen Brennstoff selbst in die Wohnung transportieren und das Abfallprodukt abtransportieren muss. Zudem wird durch die Gasetagenheizung auch die Beheizung von Küche und Bad möglich; auch während der Zeiten der Abwesenheit ist eine Beheizung der Wohnung insgesamt sichergestellt. Dies ist ein Umstand, der in der fraglichen Mieterkreisen (die Beklagte zahlt für die 114 qm große 3-Zimmer-Wohnung derzeit 323,54 Euro nettokalt) geschätzt wird, weil dies eine maßgebliche Erhöhung des Wohnkomforts darstellt. Der in der Leitung stets vorhandene Energieträger kann schlicht genutzt werden, ohne dass dieser einzukaufen ist, Schmutz und Mühe bereitet. Eine Gebrauchswerterhöhung liegt mithin entgegen der Ansicht der Berufung vor. Die bereits in der Klageerwiderung vorgetragene und in der Berufung wiederholte Ansicht, der Umstand, dass in jedem Baumarkt eine größere Abteilung für Kaminöfen und Kachelöfen existiere, belege, dass es eine Verkehrsanschauung in Bezug auf die zuvor beschriebene Gebrauchswerterhöhung nicht gebe, überzeugt nicht. Mag der Verkauf von Kaminen und Kaminöfen verschiedenster Ausrichtungen ungebrochen sein, verkennt die Beklagte dennoch, dass dies ein vollständig anderes Segment darstellt, das nicht vergleichbar ist. Kaminöfen werden typischerweise als behagliche Zusatzbeheizung (im Hauptwohnraum) für kalte Tage genutzt. Nicht aber in allen Räumen einer Wohnung oder eines Hauses installiert, um mit diesen die Beheizung sämtlicher Wohn- und Nebenräume zu übernehmen.”