Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Ersatzanspruch gegen seinen Vermieter wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen, die er am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt hat und deren Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge einer Weitervermietung nutzen kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 318/14, Urteil vom 10.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB Erstattung der Kosten für die Vornahme von Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.696,40 EUR verlangen.

Die Klägerin war zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Eine von der gesetzlichen Regelung, wonach die Beseitigung auf üblichem Gebrauch beruhender malermäßiger Abnutzungen gemäß §535 Abs.1 BGB dem Vermieter obliegt, abweichende Verpflichtung enthält der Mietvertrag der Parteien nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Regelung in §13 Nr. 1 des Mietvertrags. Diese enthält lediglich eine Fälligkeitsregelung, ohne dass hiermit eine Verpflichtung des Mieters begründet wird. Nichts anderes folgt aus § 13 Nr. 2 des Mietvertrags. Diese setzt ausdrücklich eine Verpflichtung des Mieters voraus, ohne eine solche aber zu begründen.
Die Beklagten haben durch die von der Klägerin während des laufenden Mietverhältnisses vorgenommenen Arbeiten nichts erlangt im Sinne einer Bereicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen kann (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07BGHZ 181, 188 ff., Rn 24). Diese Rechtsfolge verwirklicht sich jedoch nur im Falle derjenigen Schönheitsreparaturen, die der Mieter am Ende des Mietverhältnisses durchführt und die daher nicht ihm – dem Mieter – zu Gute kommen. Vorliegend hat die Klägerin indes im laufenden Mietverhältnis vor Ausspruch der Kündigung Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur sie selbst, nicht aber der Vermieter profitiert.

Unterstellt, dass bei Ausführung im März 2010 während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich Schönheitsreparaturen in der Wohnung der Klägerin erforderlich waren, steht dem Mieter nach Beseitigung eines solchen Mangels ein Anspruch auch ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter dann nicht zu, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – VIII ZR 222/06NJW 2008, 1216; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 536a Rn 17). Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich war oder sich die Beklagte gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug befand (LG Berlin, Urteil vom 7. März2014 – 63S 575/12, GE 2014, 872).”