Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können bei einem sogenannten Vollwartungsvertrag für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug die Kosten für die Instandhaltungsarbeiten auf die Mieter umgelegt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Duisburg (AG Duisburg – 45 C 2556/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Unstreitig hat die Beklagte mit der Firma X einen sogenannten Vollwartungsvertrag für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug abgeschlossen, in dessen Rahmen neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht werden. Da der Erhalt der Mietsache gem. §535 Abs. 1 S. 2 BGB Vertragspflicht des Vermieters ist, können Kosten für Instandhaltungsarbeiten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Deshalb ist von der aufgrund des Vollwartungsvertrages gezahlten Vergütung vor Umlage auf den Mieter ein Abzug für den in der Vergütung enthaltenen Instandsetzungsanteil vorzunehmen (vgl. Urteil des Landgerichts Duisburg vom 02.03.2004, Az.: 13 S 265/03; Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 97), wobei dieser Anteil bei einem einheitlichen Rechnungsbetrag für Wartung und Instandsetzung durch das Gericht zu schätzen ist (Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137). Da weder den zur Akte gereichten Rechnungen der Firma X noch dem Vortrag der Beklagten konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte zu der Frage zu entnehmen sind, in welchem Verhältnis sich die Kosten auf Instandsetzungskosten und Wartungskosten aufteilen, hält das Gericht eine Kostenhalbierung für sachgerecht (vgl. insoweit auch Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137).”