Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung voraus, dass der Verteilerschlüssel für den Mieter nachvollziehbar ist und muss dieser, wenn er nicht aus sich heraus selbsterklärend verständlich ist, erläutert werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 11 C 340/14, Urteil vom 15.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin kann von der Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von 829,64 Euro aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 556 BGB verlangen. Die Beklagte hat nach dem Mietvertrag die Betriebskosten zu tragen. Die Betriebskostenabrechnung vom 6. Dezember 2013 ist formell wirksam. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass die Verteilerschlüssel für den Mieter nachvollziehbar sind. Die in der Betriebskostenübersicht aufgeführten Verteilerschlüssel erklären sich nicht von selbst, weil sie lediglich aus einer Zahlenkombination bestehen. Es kann dennoch offen bleiben, ob die Abrechnung vom 6. Dezember 2013 auch das Blatt mit den Erläuterungen der Verteilerschlüssel (Blatt 17 der Akte) enthielt, weil die Verteilerschlüssel identisch waren mit den Verteilerschlüsseln der Vorjahresabrechnungen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte in den Vorjahren die Erläuterungen der angewandten Verteilungsschlüssel erhalten hat. Bei der Durchsicht ihrer Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 hat sie die Erläuterung aus der Abrechnung 2011 vorgezeigt. Damit war sie bei Zugang der Abrechnung 2012 auch ohne weiteres in der Lage, durch Rückgriff auf die Abrechnung 2011 zu ermitteln, nach welchem Schlüssel die Betriebskosten verteilt werden. Dann liegt aber auch keine formelle Unwirksamkeit vor (BGH, BGH, Urteil vom 11. August 2010 – VIII ZR 45/10, ibr-online).”