Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die nachträgliche Anbringung eines Balkons eine Besitzstörung an einer Wohnung dar, die vom Mieter nicht zu dulden ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 132/14, Urteil vom 23.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für begründet erachtet, da dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Unterlassung des Anbaus eines Balkons von außen an die Wohnung des Verfügungsklägers gemäß § 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zusteht. Denn der Verfügungskläger wird durch den Anbau des Balkons unmittelbar an seine Wohnung in seinem Besitz gestört, ohne das es darauf ankommt, ob ihm auch Besitz oder Mitbesitz an der Außenfassade zusteht. Denn der Verfügungskläger wird durch die Anbringung des nicht benutzbaren Balkons unmittelbar in seinem Alleinbesitz an der Wohnung gestört. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass durch den Balkon das Erscheinungsbild der Wohnung selbst verändert wird und es zu einer optischen Beeinträchtigung kommt, da die Aussicht verändert und die Gefahr bestehe, dass sich Laub und Unrat auf dem nicht ohne weiteres zugänglichen Balkon ansammelt. Die Anbringung dieses Balkons an die Mieterwohnung ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht mit einer zu duldenden Anbringung einer Wärmedämmung auf die Fassade vergleichbar. Denn im Gegensatz zu der Anbringung des Balkons stellt eine Wärmedämmung keine vergleichbare optische oder sonstige Beeinträchtigung des Mieters dar. Auch soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass bei optischen Veränderungen im Mietshaus oder dessen näherer Umgebung regelmäßig kein Abwehranspruch des Mieters besteht, ist dies mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn bei der Anbringung des Balkons handelt es sich nicht um irgendeine Veränderung der näheren Umgebung der Wohnung des Verfügungsklägers. Denn der Balkon grenzt unmittelbar an die Wohnung des Verfügungsklägers an und ist dieser auch unmittelbar zuzuordnen und wird auch so wahrgenommen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Besitzstörung ohne erforderlichen Duldungstitel eine verbotene Eigenmacht darstellt. Ob dem Vermieter ein Duldungsanspruch zusteht, ist für den Anspruch des Mieters auf Besitzstörung unerheblich (§ 863 BGB).”