Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Sozialklausel des § 574 BGB verlangen, wenn sie sich (allein) auf eine lange Nutzungsdauer und eine damit einhergehende Verwurzelung mit der Gegend berufen können?

Die Antwort des Landgerichts Itzehoe (LG Itzehoe – 9 S 77/13, Urteil vom 07.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Itzehoe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. e) wie folgt aus: “e) Die Beklagten können auch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Sozialklausel des § 574 BGB verlangen. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Mieter vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte ist hier nicht gegeben. Zwar darf die Anwendung der Sozialklausel nicht mit dem Argument verneint werden, es genüge die Gewährung einer Räumungsfrist. Nach dem Vorbringen der Beklagten – auch in der zweiten Instanz – fehlt es allerdings an einem Härtegrund i. S. von § 574 BGB.

Allein die lange Nutzungsdauer und eine damit einhergehende Verwurzelung des Mieters mit der Gegend stellt noch keinen Härtegrund dar (KG, Urt. v. 6. Mai 2004 – 8 U 288/03, DWW 2004, 189; OLG Köln WuM 2003, 465, 466). Anderenfalls würde ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis infolge einer langen Wohndauer faktisch zu einem Mietverhältnis auf Lebenszeit geraten (§ 544 Satz 2 BGB).”