Kann der Vermieter bei Umstellung des Betriebs einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten (“Wärmecontracting”) die zusätzlichen Kosten des Wärmecontractings umlegen, wenn der Mieter weder zugestimmt, noch die Umstellung im Mietvertrag vereinbart ist?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 246/14, Urteil vom 06.03.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach Umstellung der Wärmeversorgung durch sog. Wärmecontracting nicht berechtigt ist, die hierfür anfallenden Kosten auf die Klägerin umzulegen, weil es hierfür an einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 54/04, GE 2005, 664). Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
Der Vorbehalt der Änderung der Abrechnungsart im Zusatz zu § 5 des Mietvertrags der Parteien beinhaltet nicht die Ausdehnung der umzulegenden Kosten ihrer Art nach.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass der derzeitige Wärmelieferungsvertrag vom 20. Juli 2011 datiert. Denn in den Abrechnungen sind ausdrücklich Kosten für die Lieferung von Fernwärme umgelegt. Im Übrigen ist dieser Vortrag neu und wäre nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn die Beklagte hat in I. Instanz die Umstellung der Wärmeversorgung durch ein Wärmecontracting eingeräumt.”