Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter bei Umstellung des Betriebs einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten (“Wärmecontracting”) die zusätzlichen Kosten des Wärmecontractings umlegen, wenn der Mieter weder zugestimmt, noch die Umstellung im Mietvertrag vereinbart ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 246/14, Urteil vom 06.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach Umstellung der Wärmeversorgung durch sog. Wärmecontracting nicht berechtigt ist, die hierfür anfallenden Kosten auf die Klägerin umzulegen, weil es hierfür an einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 54/04, GE 2005, 664). Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich weder aus der Regelung in § 3 Nr. 6 noch der Regelung in § 5 Nr. 4 des Mietvertrags der Parteien eine Vereinbarung der Umlage der Kosten für ein Wärmecontracting. Der pauschale Vorbehalt der Neueinführung von Betriebskosten ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 – VIII ZR 10/92, GE 1993, 359). Im Übrigen sind als umzulegende Kosten lediglich die Kosten des Betriebs (Brennstoff, Lieferung Bedienung, Wartung u.Ä.) vereinbart, nicht jedoch die Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung durch Dritte, die auch Anteile für Baukosten, Abschreibung und Instandhaltung der Anlage enthalten.Der Mietvertrag der Parteien enthält zudem keine Einbeziehung der Nebenkosten nach der II. BV, abgesehen davon, dass die bei Vertragsbeginn im Jahr 1974 einschlägige Fassung auch nicht die Umlage der Kosten für eine Wärmelieferung durch Dritte vorsah, und zwar weder für Fern- noch für Nahwärme (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 – VIII ZR 362/04, GE 2006, 839).

Der Vorbehalt der Änderung der Abrechnungsart im Zusatz zu § 5 des Mietvertrags der Parteien beinhaltet nicht die Ausdehnung der umzulegenden Kosten ihrer Art nach.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass der derzeitige Wärmelieferungsvertrag vom 20. Juli 2011 datiert. Denn in den Abrechnungen sind ausdrücklich Kosten für die Lieferung von Fernwärme umgelegt. Im Übrigen ist dieser Vortrag neu und wäre nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn die Beklagte hat in I. Instanz die Umstellung der Wärmeversorgung durch ein Wärmecontracting eingeräumt.”