Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Vermieter eine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren, wenn die Form einer Kaution vertraglich vereinbart ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 415/14, Beschluss vom 23.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Erbringung einer Mietsicherheit in der vertraglich vereinbarten Form verpflichtet und die Klägerin nicht gehalten ist, sich auf eine andere Art der Sicherheitsleistung einzulassen. Anders als der Beklagte meint, muss die Klägerin auch nicht darlegen, weshalb die von ihm angebotene Stellung einer Mietsicherheit in Form einer Versicherungsbürgschaft für sie nachteilig wäre. Die Parteien haben vorliegend eine eindeutige Regelung zur Form der Mietsicherheit getroffen, an welche der Beklagte gebunden ist. Angesichts der Wahlmöglichkeit zwischen diversen Kautionsformen, welche dem Mieter überlassen bleibt, ist hier auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte insofern unangemessen benachteiligt wäre.”