Der Tagesspiegel am 19.02.2016: Urteil am Landgericht – Bei Asbest dürfen Mieter weniger zahlen!
„Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden“, erklärten die Richter. Im Zweifel zugunsten der Mieter, könnte man sagen. Im konkreten Fall waren die Asbest-Platten in der Wohnung beschädigt und mit einem Fußboden aus Korkplatten abgedeckt. Das mindere die Gefahr nicht, denn dieser sei nicht luftdicht, hieß es. Und weil bei neun schadhaften Platten der Boden erheblich beschädigt war, sei eine Minderung der Miete um 20 Prozent der Bruttowarmmiete zulässig.