Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Liegt eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB vor, wenn der Vermieter im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschriften anbringt?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 16 C 341/15, Beschluss vom 30.11.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nachdem die Parteien den Verfügungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, war gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfügungsrechtsstreit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese Kosten waren gemäß § 100 ZPO den Verfügungsklägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Denn in der Sache wären sie wahrscheinlich unterlegen gewesen. Denn den Verfügungsklägern stand weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Denn eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB ist unabhängig von der Frage, ob der Mieter aufgrund einer Modernisierungsankündigung zur Duldung verpflichtet ist, nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschrift anbringt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.2.2013 – 63 S 429/12). Ferner fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Ein solcher entfällt, wenn der Mieter einen solchen mit dem Zuwarten des Verfahrens selber widerlegt hat (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.12.2014 – 63 S 239/14). Dieses ist der Fall. Die Anbringung des Wärmeverbundsystems wurde bereits mit Schreiben vom 26.3.2015 angekündigt. Mit der Ausführung der Arbeiten bzw. der notwendigen Vorarbeiten soll nach den eidesstattlichen Versicherungen der Verfügungskläger bereits am 17.8.2015 begonnen worden sein; wobei ab dem 2.10.2015 bereits mit der Montage der Wärmedämmung begonnen wurde. Der Antrag der Verfügungskläger ging indes erst am 9.10.2015 bei Gericht ein.”