Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Liegt eine unzulässige Teilabrechnung vor, wenn die Ermittlung des Kostenanteils des Mieters in zwei einander ergänzende Zeitabschnitte des Abrechnungsjahres aufgegliedert wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 5 C 443/14, Urteil vom 09.06.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Sämtliche Abrechnungen waren sowohl ursprünglich als auch in der korrigierten Fassung formell wirksam erstellt worden.

Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit zum Verständnis erforderlich – die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters, wobei auch Erläuterungen zu berücksichtigen sind, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsfrist, z.B. im Mietvertrag oder in einer vorangegangenen Abrechnung erteilt hat, zu berücksichtigen sind, (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010, VIII ZR 45/10,Grundeigentum 2010, 1261 ff.) Diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten worden.

Der Formwirksamkeit der Abrechnungen für das Jahr 2010 steht auch nicht entgegen, dass diese in zwei unterjährige Abrechnungszeiträume aufgeteilt wurde, für die jeweils zeitgleich Abrechnungen erstellt und übermittelt wurden. Aus der von der beklagten Partei in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 227/09, NZM 2010, 781 ff. ergibt sich gerade nicht, dass eine entsprechende Aufteilung zur Formunwirksamkeit der Abrechnung führt. Im Gegenteil wird dort zutreffend ausgeführt, dass keine unzulässige Teilabrechnung vorliege, wenn die Ermittlung des Kostenanteils des Mieters in zwei einander ergänzende Zeitabschnitte des Abrechnungsjahres aufgegliedert wurde.”