Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht ein Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Schönheitsreparaturenguthabens, wenn in einem Wohnraummietvertrag vereinbart ist, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat und der in der Miete enthaltene Anteil für die Schönheitsreparaturen mit 11,65 DM/m²/Jahr kalkulatorisch ausgewiesen ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Wiesbaden (AG Wiesbaden – 91 C 5302/13, Urteil vom 02.04.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Wiesbaden in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist weder nach dem vertraglichen Vereinbarungen noch aus sonstigen Rechtsgründen verpflichtet, den von ihr für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Höhe von 3910,03 Euro zurückgestellten Betrag an die Kläger auszuzahlen.

Der Mietvertrag enthält eine Regelung über eine Auszahlung nicht. Die ursprünglich vereinbarte Miete betrug 540,20 DM. Zusätzlich gab es lediglich die Vereinbarung von Vorauszahlungen in Höhe von 264,00 DM für Betriebskosten und 89,00 Euro für Heizkosten. Nach den ausdrücklichen Vereinbarung in § 3 des Mietvertrages übernahm der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 2 des Mietvertrages ergibt eindeutig, dass kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen geschuldet war sondern dass der ausgewiesene Betrag von 11,65 DM je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr “der in der Miete enthaltene Kostenansatz” für die im vorhergehenden Satz auf Kosten des Vermieters durchzuführenden Schönheitsreparaturen ist.

Anders als in dem von den Klägern für die Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23.11.2012 (Geschäftsnummer 91 C 1866/12) gibt es im Vertrag zwischen den Parteien keine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der Schönheitsreparaturen. Der genannte Betrag ist ersichtlich lediglich ein kalkulatorischer Anteil der Grundmiete, den die frühere Vermieterin nannte, um zu versuchen, ihre Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu begrenzen.

Die vertraglichen Regelungen der Parteien wurden noch nicht geändert. Auch das Mieterhöhungsbegehren vom 15.10.2013 enthält keinen Zuschlag für Schönheitsreparaturen und lässt nicht erkennen, dass eine weitere Vereinbarung hierüber getroffen wurde.

Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nachkam und hierauf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden könnte. Weil die Kläger die Mietzahlungen aufgrund des Mietvertrages mit Rechtsgrund geleistet haben, gibt es auch keinen Anspruch aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung.”