Aus der Rubrik “Wissenswertes”:               

Sind die Kosten einer Legionellenprüfung auf den Mieter umlegbar?

Die Antwort des Amtsgerichts Baden-Baden (AG Baden-Baden – 19 C 243/14, Urteil vom 03.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Baden-Baden in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Legionellenprüfung in der geltend gemachten Höhe von 10,21 Euro.

Die Kosten der Legionellenprüfung sind als Kosten der Warmwasserversorgung nach § 2 Nr. 5b i.V.m. Nr. 4a BetrkV auf den Mieter umlegbar. Danach sind solche Kosten umlegbar, die dem Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlage dienen, unter anderem der “Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit”. Nach § 14 Abs. 3 TrinkwV sind die Kläger seit dem Jahr 2013 verpflichtet, das Wasser mindestens alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen. Damit handelt es sich um eine typische, wiederkehrende Prüfung zur “Überwachung der Anlage” und “der Prüfung der Betriebssicherheit” (Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, Rn. 141).”