Aufgepasst bei Wohnungsübergabeprotokollen! Mieter und Vormieter: Solidarisiert euch!
Frage: Kann der Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung einzieht, am Ende des Mietverhältnisses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein?
Antwort des Landgerichts Berlin (Urteil v. 12.02.16 – 63 S 106/15): Ja, wenn im Mietvertrag eine wirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturen ist und der Mieter nicht beweisen kann, dass ihm eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde.
Dabei muss auch darauf geachtet werden, wie das Übernahmeprotokoll bei Einzug in die Wohnung formuliert wird. In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall waren in dieses Protokoll die folgenden Vermerke aufgenommen worden:
– Der Renovierungszustand der Wohnung ist: x in Ordnung.
– Der Zustand der Fenster und Türen ist: x in Ordnung.
– Schönheitsreparaturen sind nicht fällig.
Der Mieter konnte im vorliegenden Fall die entrichtete Kaution also nicht zurückverlangen, weil der Vermieter mit seinem Schadensersatzanspruch in Höhe des Wertes der durchzuführenden Schönheitsreparaturen die Aufrechnung erklärte.
Dabei stellt das Landgericht Berlin des Weiteren fest:
„Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen setzt nicht die tatsächliche Vornahme der Arbeiten durch den Vermieter voraus. Denn die Überbürdung der Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter stellt einen Teil der Gegenleistung des Mieters dar, die dieser nicht erbracht hat.“
Fazit:
Für den cleveren Vermieter
ergibt sich im vorliegenden Fall die verlockende Möglichkeit, den nächsten (Folge)Mieter (möglichst allein in Begleitung von zwei eigenen Mitarbeitern durch die Wohnung zu führen und) ein wortgleiches Protokoll unterzeichnen zu lassen wie den Vormieter (alles ok, s.o.). Am Ende dieses Folgemietverhältnisses lässt er sich dann ein weiteres Mal die Kosten für die Schönheitsreparaturen begleichen, ohne diese durchzuführen … usw.
Ein Szenario, das angesichts des Wohnraumnotstandes in Berlin durchaus Schule machen kann.
Der Mieter sollte bei der Abfassung eines Abnahme – / Übernahmeprotokolls also
– genauestens aufpassen, was er unterschreibt,
– nie allein sein,
– Namen und Adresse des Vormieters notieren, um diesen ggf. als Zeugen für den unrenovierten Zustand im Nachhinein zu benennen,
– seine Adresse und seinen Namen dem Nachmieter seiner ehemaligen Wohnung mitteilen, damit sich dieser ggf. an ihn wenden kann.