Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Versteht man unter dem Wohnwertmerkmal “Ausstattung” alles, was der Vermieter dem Mieter zur ständigen Benutzung zur Verfügung gestellt hat und für das der Mieter keine besondere Vergütung zu zahlen hat?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main – 2-11 S 233/15, Urteil vom 14.06.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Entgegen der Ansicht der Kläger und des Amtsgerichts können sich die Kläger auf diesen Zuschlag nicht berufen, da sich der Dielenboden in der Wohnung des Beklagten unstreitig in keinem guten Zustand befindet. Es ist zwar zutreffend, dass es nach dem Wortlaut des Mietspiegels 2014 ausreichend ist, wenn das Gebäude und nicht die Wohnung u.a. originales Echtholzparkett oder originale Massivholzdielen in über 50% der Wohn-/Schlafräume in gutem Zustand aufweist. Bei dieser Formulierung handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Redaktionsversehen, da sich das Wohnwertmerkmal “Ausstattung” in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die in die Wohnung und nicht auf die in dem Gebäude eingebauten Ausstattungsmerkmale bezieht. Unter dem Wohnwertmerkmal “Ausstattung” wird alles verstanden, was der Vermieter dem Mieter zur ständigen Benutzung zur Verfügung gestellt hat und für das der Mieter keine besondere Vergütung zu zahlen hat, wie etwa Bodenbeläge (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 12. Aufl., § 558 Rn. 66). Da der in den anderen Wohnungen des Gebäudes befindliche Bodenbelag dem Beklagten nicht zur Nutzung zur Verfügung steht, kann als mietpreisbildend nur der in der Wohnung des Beklagten befindliche Bodenbelag herangezogen werden. Bei gesetzeskonformer Auslegung des Zuschlags “Restaurierter Altbau” in dem Mietspiegel 2014 ist daher darauf abzustellen, ob sich in der Wohnung des Mieters originales Echtholzparkett oder originale Massivholzdielen in über 50% der Wohn-/Schlafräume befinden, das einen guten Zustand aufweist. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall, so dass der Zuschlag nicht gerechtfertigt ist.

Diese Auslegung macht entgegen der Ansicht der Kläger den Zuschlag “Bodenbeläge” nicht überflüssig, da dieser – anders als bei dem Zuschlag “restaurierter Altbau” – keinen Originalbodenbelag erfordert.”