Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                                 

Verliert ein Mieter sein Recht zur Minderung des Mietzinses, wenn er nach der Übergabe der Mietsache einen Mangel entdeckt und er in Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos und ungekürzt über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten weiter bezahlt?

Die Antwort des Amtsgerichts Pforzheim (AG Pforzheim – 6 C 63/16, Urteil vom 04.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Pforzheim in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Wegen der vorbehaltlosen Zahlung des Mietzinses bis einschließlich Juli 2015 haben die Beklagten ihr Minderungsrecht verloren. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die ersten feuchten Stellen im Dezember 2014 von ihnen an den Wänden im Bürobereich entdeckt. Erst mit Schreiben vom 29.06.2015 haben die Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erklärt, dass alle Mietzahlungen für die Zukunft unter Vorbehalt der Rückforderung bestehen, da die bestehenden Mängel eine Mietminderung in Höhe von 100% rechtfertigen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Parteien nach Dezember 2015 über die Ursache der Feuchtigkeitssituation gesprochen haben, jedoch wurde der Mietzins vorbehaltlos von den Beklagten bezahlt. Wenn ein Mieter nach der Übergabe der Mietsache einen Mangel entdeckt, verliert er sein Recht zur Minderung des Mietzinses, wenn er in Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos und ungekürzt über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten weiter bezahlt (Vergleiche OLG Naumburg, NZM 2002, S. 251). Diese Voraussetzungen liegen vor.”