Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                                  

Müssen die Angaben in einer Betriebskostenabrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main – 2-11 S 26/16, Beschluss vom 25.04.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgerichts Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Formal ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nur dann, wenn sie unter anderem eine Berechnung des Anteils des Mieters enthält (BGH WuM 2005, 61). Dabei müssen die Angaben in der Betriebskostenabrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (stRspr. zB BGH, Urteil vom 12.11.2014 — VIII ZR 112/14, m.w.N.). Vorliegend ermöglicht es die Betriebskostenabrechnung jedoch gerade nicht, eine Berechnung der auf den Mieter entfallenden Anteile nachzuprüfen. Vielmehr eröffnen die in der Abrechnung enthaltenen Angaben dem Mieter lediglich die Möglichkeit, eine Berechnung der auf ihn entfallenden Anteile selbst durchzuführen. Eine derartige Betriebskostenabrechnung, die keine Berechnung der Anteile des Mieters enthält, sondern lediglich Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stellt, stellt unter Berücksichtigung oben genannter anerkannter Grundsätze keine formell ordnungsgemäße Abrechnung dar.”