Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist das wohnwertmindernde Merkmal “keine Fahrradabstellmöglichkeit” nach dem Berliner Mietspiegel 2015 erfüllt, wenn das Gebäude über einen Kellerraum verfügt, der zum Abstellen von Fahrrädern genutzt werden kann, dieser jedoch nur über eine Treppe mit mehreren Stufen erreichbar ist?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 335/15, Urteil vom 27.05.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Insbesondere verfügt das Haus, in dem die streitgegenständliche Wohnung gelegen ist, über eine Fahrradabstellmöglichkeit. Unstreitig verfügt das Gebäude über einen – ebenfalls unstreitig nicht abschließbaren – Kellerraum in Gestalt des Durchgangs vom Keller zum Hof, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar ist, jedoch nur über eine Treppe zu erreichen ist. Sofern die Beklagten meinen, dies begründe das von ihnen geltend gemachte wohnwertmindernden Merkmal “keine Fahrradabstellmöglichkeit”, da der “durchschnittliche Mieter”, insbesondere auch kleine Kinder und ältere Leute ihr Fahrrad nicht die Treppe hinunter tragen können und sich hierbei auf die Entscheidung der Kammer (vom 11.07.2014 – 63 S 48/14) stützen, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Die Kammer hatte in dem der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt über das wohnwerterhöhende Merkmal des “abschließbaren Fahrradabstellraums” im Berliner Mietspiegel 2013 zu befinden. Dieses war im dortigen Sachverhalt nicht gegeben, da der Bereich im Keller, der zum Abstellen der Fahrräder genutzt wurde, kein Raum war und überdies nicht abschließbar. Die Kammer hat jedoch bereits mehrfach im Rahmen des wohnwerterhöhenden Merkmals “abschließbarer Fahrradabstellraum” des Mietspiegels 2013 und 2015 entscheiden, dass die Erreichbarkeit über eine Treppe dem Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals nicht entgegensteht. Selbiges gilt erst recht für das wohnwertmindernde Merkmal “keine Fahrradabstellmöglichkeit”.

Maßgeblich für das Vorliegen wohnwerterhöhender oder -mindernder Merkmale nach dem Mietspiegel sind grundsätzlich objektive Kriterien. Ausweislich der eingereichten Fotos ist der Fahrradabstellraum über eine Treppe mit mehreren Stufen, die ausreichend breit ist, damit ein Mensch, der ein Fahrrad trägt, diese herab und herauf steigen kann, erreichbar. Dass der Raum, der wie auf den Fotos erkennbar durch die Mieter auch zum Abstellen von Fahrrädern genutzt wird, nicht für jeden Mieter mit einem Fahrrad nutzbar ist, da z.B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, ein Fahrrad eine Treppe herunter zu tragen, steht dem Vorliegen des jeweiligen Merkmals entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich nicht entgegen.”