Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verstößt das Vorhalten eines Müllgroßcontainers mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l für lediglich 14 Bewohner gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Die Antwort des Amtsgerichts Naumburg (AG Naumburg – 12 C 270/15, Urteil vom 25.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Naumburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger kann von dem Beklagten für die Mülllenkungsgebühr nicht einen Kostenanteil in Höhe von 67,75 Euro, sondern lediglich 31,54 Euro verlangen. Denn die Vorhaltung eines Müllgroßcontainers mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l für das Doppelhaus Nr. … mit insgesamt lediglich 14 Bewohnern verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das von dem Entsorgungsunternehmen laut Satzung festgelegte Mindestbehältervolumen von 15 l/ Person / Woche wird vorliegend ohne eine nachvollziehbare Begründung um mehr als das Doppelte überschritten, da im streitgegenständlichen Haus … ebenso wie im Haus … jeweils lediglich 7 Personen wohnen. Auf die Füllhöhe des Müllcontainer kommt es nicht an, da dieses über die Notwendigkeit der Behältergröße nichts Ausreichendes aussagt. Das Müllvolumen ist mittels Verdichtung reduzierbar, zum Grad der Verdichtung wird jedoch seitens des Klägers keine Aussage getroffen. Maßgeblich käme es darauf an, aufgrund welcher besonderen Umstände (z.B. besondere Wünsche der Mieter, besonderer Müllanfall, fehlender Platz für 2 Mülltonnen zu 240 l, Effektivität für den Hausverwalter) vorliegend von den Erfahrungswerten der Abfallwirtschaft abzuweichen wäre. Entsprechender Vortrag seitens des Klägers ist nicht gegeben und auch nicht ersichtlich, weshalb sein Bestreiten eines Pflichtenverstoßes als unerheblich bewertet wird. Der entsprechende Betriebskostenanteil ist im Ergebnis auf das erfahrungsgemäß wirtschaftliche Maß zu reduzieren.”