Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern in seiner Wohnung auch dann dulden, wenn diese bereits über Rauchwarnmelder verfügt?

Die Antwort des Landgerichts Hannover (LG Hannover – 1 S 24/17, Beschluss vom 14.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Hannover in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Soweit der Beklagte der Ansicht ist, der Anspruch scheitere deshalb, weil die Wohnung bereits über Rauchwarnmelder entsprechend § 44 Absatz 5 NBauO verfüge, ist dies im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.6.2015, Aktenzeichen VIII ZR 216/14, klargestellt, dass der Vermieter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die Wohnung des Mieters in einem Mehrfamilienhaus mit Rücksicht darauf von der beabsichtigten Modernisierung auszunehmen, dass der Mieter sie bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Denn dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, dass auch für die Wohnung des Mieters ausgehend von dem durch den von ihm selbst vorgenommenen Rauchwarnmeldereinbau erreichten Zustand zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555 b Nummer 4 und 5 BGB führt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall in vollem Umfang an. Dementsprechend besteht seitens des Klägers auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Zugang zu der Wohnung des Beklagten zwecks Einbau der Rauchwarnmelder.”