Archiv für den Monat: August 2017

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

B.Z. am 28.07.2017: Schon wieder Deutsche Wohnen

Fahrstuhl ständig kaputt: So leiden langjährige Mieter

Ein kaputter Fahrstuhl über Monate, kein Wasser, defekte Heizungen. Die Beschwerdeliste der Mieter der Deutsche Wohnen ist lang. Wieder muss ein Anwalt ran.

Mieter der Deutsche Wohnen haben sich daran gewöhnt: Ohne Anwalt passiert nicht viel. So wie an der Jahnstraße in Britz. Wohnst du noch oder klagst du schon? 2016 fiel der Fahrstuhl in dem Hochhaus (acht Stockwerke) aus. „Zwischen Januar und Juni 2016 war er 15-mal defekt. Ende Juni wurde er stillgelegt“, sagt Mieterin Gisela Vogé (74).

„Es vergeht kein Tag ohne Beschwerden von Mietern der Deutsche Wohnen“, sagt Reiner Wild (62), Chef des Berliner Mietervereins. Doch trotz zahlreicher Klagen und Prozesse ändert sich nichts. Wild: „Es geht ihnen nur um Rendite zulasten der Mieter.“

http://www.bz-berlin.de/berlin/neukoelln/wohnst-du-noch-oder-klagst-du-schon

Pressemitteilung 65/2017

Deutsche Wohnen SE – Umwandlung in Europäische Gesellschaft vollzogen

Die Deutsche Wohnen ist seit dem 31.07.2017 eine europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE).

Die Umwandlung der Deutsche Wohnen AG in eine Europäische Gesellschaft wurde am 31.07.2017 in das Handelsregister eingetragen und ist damit wirksam. Die neue Firma der Gesellschaft lautet Deutsche Wohnen SE. Die Hauptversammlung der Deutsche Wohnen hatte der Umwandlung bereits am 02.06.2017 zugestimmt.

Die Deutsche Wohnen hatte zum 31.03.2017 insgesamt 159.962 Einheiten in ihrem Bestand, davon 157.790 Wohneinheiten und 2.172 Gewerbeeinheiten und erwirtschaftete im ersten Qurtal 2017 Vertragsmieten in Höhe von 180,4 Mio. Die durchschnittliche monatliche Vertragsmiete im Gesamtbestand betrug zum Stichtag EUR 6,16 je m². Auf Like-for-like-Basis erzielte die Deutsche Wohnen im Vermietungsbestand ein Mietwachstum von 3,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Der Leerstand belief sich auf einem anhaltend niedrigen Niveau von 1,6 % (Vorjahr: 1,5 %); davon waren rund 0,3 % investitionsbedingt. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können Abfallgebühren in einer Betriebskostenabrechnung nach Personen abgerechnet werden, wenn zwischen den Parteien keine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Arnstadt (AG Arnstadt – 1 C 156/16, Urteil vom 23.02.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Arnstadt in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Aus der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 sind zunächst die Abfallgebühren in Höhe von 219,60 EUR herauszukürzen. Grund hierfür stellt die Umlage der Abfallgebühren in der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung (Anlage K2) nach Personen dar. Gemäß § 556a Abs. 1 S. 1 BGB sind Betriebskosten grundsätzlich nach der Wohnfläche umzulegen, soweit eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend nicht getroffen wurde. Eine solche wurde zwischen den Parteien auch konkludent – nicht getroffen. Zwar wurden in den Betriebskostenabrechnungen vom 07.05.2010 (Anlage K5), vom 03.12.2009 (Anlage K4) und vom 17.12.2008 (Anlage K3) die Abfallgebühren ebenfalls wie in der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung nach der Personenanzahl umgelegt, was auch zu einer stillschweigenden Vereinbarung eines Umlageschlüssels zwischen Mieter und Vermieter führen kann (BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 279/06); aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte hiergegen keinen Widerspruch einlegte, kann jedoch nicht bereits eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich einer Einigung eines nach Personenanzahl anzusetzenden Umlageschlüssels angenommen werden. Denn für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung eines Umlageschlüssels zwischen Mieter und Vermieter reicht es nicht aus, dass der Mieter bisherige Betriebskostenabrechnungen unbeanstandet zahlt. Der Vermieter kann hieraus nicht bereits entnehmen, dass der Mieter sein Einverständnis zu dem angesetzten Umlageschlüssel erteilt (BGH aaO).”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – XI ZR 260/15, Urteil vom 25.07.2017: Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel “Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)” in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist. 

tagesschau.de am 25.07.2017: Urteil des Bundesgerichtshofs: Pauschale Gebühren für SMS-Tan unzulässig

Banken dürfen für das Versenden von SMS-Tan Gebühren erheben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Diese sind aber nur zulässig, wenn die TAN auch vom Kunden verwendet wurde. Ganz entschieden ist der konkrete Fall aber noch nicht.

https://www.tagesschau.de/inland/bgh-sms-tan-urteil-101.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

deutschlandfunk.de am 21.06.2017: Rücknahme von Elektrogeräten – Laxer Umgang mit Elektroschrott

Seit fünf Jahren gibt es die EU-Richtlinie für ordnungsgemäßes Sammeln von ausgedienten Elektrogeräten. Von 1,7 Millionen Tonnen Elektroschrott pro Jahr (*) werden nur 40 Prozent richtig entsorgt. Kostbare Metalle gehen verloren, Schadstoffe verseuchen Böden und Luft. Händler informieren kaum, sagen Kritiker.

http://www.deutschlandfunk.de/ruecknahme-von-elektrogeraeten-laxer-umgang-mit.735.de.html?dram%3Aarticle_id=391664

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Wird ein Rückforderungsanspruch etwaiger Überzahlungen von Nebenkostenvorauszahlungen eines Mieters bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 206/16, Urteil vom 21.03.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. B. wie folgt aus: “Die Berufung des Beklagten hat hingegen insoweit Erfolg, als die Ansprüche der Klägerin teilweise verjährt sind.

Das Amtsgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist erst nach Erteilung der im Rechtsstreit vorgelegten Abrechnungen, d.h. hier frühestens aufgrund der Abrechnung vom 17. Oktober 2012 erst ab 1. Januar 2013 läuft.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich ab Entstehen der Forderung, wenn diese fällig ist und zum Gegenstand einer Klage gemacht werden kann.

Der Anspruch des Mieters auf Erstattung etwaiger Überzahlungen wird regelmäßig mit der Erteilung der Abrechnung fällig. Für den Erstattungsanspruch des Mieters gilt dies jedoch nicht, wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist über die Betriebskosten abrechnet. Andernfalls bliebe die Abrechnungsfrist ohne praktische Bedeutung, und der Vermieter hätte es in der Hand, die Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern. Dieser Folge kann nur dadurch wirksam begegnet werden, dass der Mieter die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen verlangen kann, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat; dieses Ergebnis ist dem Mietvertrag im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen (§§ 133157 BGB). Der Rückforderungsanspruch des Mieters wird deshalb in einem solchen Fall nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist (BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 57/04GE 2005, 543).

Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass jedenfalls die Rückforderung der für 2007 bis 2009 geleisteten Vorschüsse verjährt ist. Denn für 2009 war bis zum 31. Dezember 2010 abzurechnen gewesen, sodass hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2011 fälligen Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse am 31. Dezember 2014 die Verjährung eingetreten ist. Die Klage ist hingegen erst am 31. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen. Die Rückzahlungsansprüche für die früheren Abrechnungszeiträume bis 2008 sind danach ebenfalls verjährt.

Die Ansprüche auf Rückzahlung der Vorschüsse für 2010 bis 2014 sind hingegen nicht verjährt. Die Abrechnung für 2010 musste der Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 192193BGB bis zum Montag, den 2. Januar 2012 zugehen, sodass der Rückzahlungsanspruch mangels Abrechnung ab dem 3. Januar 2012 fällig war. Dessen Verjährungsfrist begann gemäß § 199 BGB am 1. Januar 2013 und endete gemäß § 195 BGB am 31. Dezember 2015. Die am 31. Dezember 2015 bei Gericht eingegangene Klage hat den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt. Die Rückzahlungsansprüche für die weiteren Abrechnungszeiträume ab 2011 sind danach ebenfalls nicht verjährt.”

Pressemitteilung 64/2017

Deutsche Wohnen erkennt Berliner Mietspiegel 2017 nicht an

Mieterhöhung von 37,36 € monatlich

Die Deutsche Wohnen AG, die im Falkenhagener Feld knapp 5.000 Wohnungen in der Westerwaldstraße, im Böhmerwaldweg, im Elmweg, in der Frankenwaldstraße, im Hainleiteweg, im Kellerwaldweg, im Knüllweg, in der Steigerwaldstraße, im Hümmlingweg, im Osningweg und in der Sollingzeile bewirtschaftet, forderte über ihre Tochtergesellschaft Deutsche Wohnen Management GmbH mit Mieterhöhungsverlangen vom 20.06.2017 ein Mieterehepaar aus der Steigerwaldstraße 29 zu einer Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 387,95 € um 37,36 € auf 425,31 € zum 01.09.2017 auf. Dies entspricht einer Nettokaltmiete von 5,86 €/m² statt der bisher gezahlten 5,35 €/m². … weiterlesen

Deutsche Wohnen 19.07.2017