Archiv für den Monat: August 2017

Aus der Rubrik “Berliner Wohnungsmarkt”:

welt.de am 11.08.2017: Berliner Wohnungsmarkt – „Dreckig wie Sau“, Staffelmiete, ein Bett im Flur für 200 Euro

Massenbesichtigungen mit 200 Leuten sind Normalität: Wer in Berlin nach einer bezahlbaren Wohnung sucht, erlebt absurde Situationen. Was Bewerber über sich ergehen lassen – und wie sie ihre Chancen verbessern.

„In Berlin gibt es nach wie vor zu wenig bezahlbaren Wohnraum“, sagt der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Die meisten Neubauten, die in Berlin entstehen, gehören zum höherpreisigen Segment.“ In ganz Deutschland seien im Jahr 2016 nur 25.000 Sozialwohnungen fertiggestellt worden, in Berlin waren es 108.

https://www.welt.de/finanzen/immobilien/article167363768/Dreckig-wie-Sau-Staffelmiete-ein-Bett-im-Flur-fuer-200-Euro.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht einem Mieter bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung ein Härtefalleinwand zu, wenn die Modernisierungserhöhung bei entsprechender Antragstellung in voller Höhe vom Bezirksamt – Wohngeld – übernommen wird?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 187/16, Urteil vom 23.03.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a. wie folgt aus: “Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der beklagten Partei gegen die Mieterhöhung nach Modernisierung kein Härtefalleinwand zusteht. Insoweit haben die Beklagten, die Wohngeld beziehen, den Vortrag der Klägerseite nicht widerlegt, dass die Modernisierungserhöhung bei entsprechender Antragstellung in voller Höhe von dem Bezirksamt C. übernommen wird. Es ist daher nicht zu erkennen, welche unzumutbare Belastung durch die Mieterhöhung bewirkt wird. Auf die Einkommenssituation der Beklagten kommt es folglich ebenso wenig an wie auf die fristgerechte Geltendmachung des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 BGB.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

freitag.de am 10.08.2017: Berliner FDP will Mietpreisbremse abschaffen

Klientelpolitik – Ein Paradebeispiel für politische Realitätsferne und Klientelpolitik – Mietpreisbremse lieber abschaffen, als zu Ende denken!

Die Berliner FDP will nunmehr die Mietpreisbremse abschaffen.

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., ein Mieter- und Verbrauchschutzverein aus Berlin-Spandau, fordert die Verschärfung der Mietpreisbremse …

https://www.freitag.de/autoren/marcel-eupen/berliner-fdp-will-mietpreisbremse-abschaffen

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

sueddeutsche.de am 10.08.2017: Serielles Bauen – Neue Platte

Berlins sechs landeseigene Wohnungsbaugesellschaften wollen schneller und günstiger bauen. Sie haben dafür neue Konzepte für standardisierte Module entwickelt, mit denen sich alte Plattenbauten aufstocken lassen.

“Der Typus ‘Dachaufbauten’ hat mit der Möglichkeit, bestehende Quartiere vertikal weiterzuentwickeln, eine Sonderstellung”, sagt WBM-Geschäftsführer Jan Robert Kowalewski. “Aufstockung ist selbst in bestehenden innerstädtischen Quartieren in größerem Maßstab möglich.”

http://www.sueddeutsche.de/geld/serielles-bauen-neue-platte-1.3620894

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter weiterhin die Miete mindern, obwohl er die Mangelbeseitigung verhindert hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 187/16, Urteil vom 23.03.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. b. wie folgt aus: “Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Fliesenschäden mit 3 % Minderung angesetzt und eine Minderung lediglich bis einschließlich Januar 2015 zuerkannt, obwohl die Mängelbeseitigung erst Ende März 2015 erfolgt ist. Denn insoweit haben die Beklagten die durch Anlage K 41 untermauerte Darstellung der klägerischen Partei, sie hätten die rechtzeitige Mängelbehebung verhindert, nicht entkräftet. Ein bloßes Bestreiten war vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung in der mit Anlage K 41 in den Prozess eingeführten E-Mail des Handwerkers, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, nicht ausreichend. Nicht ersichtlich ist, dass die geltend gemachten Schäden den Gebrauch der Wohnung um mehr als 3 % zu beeinträchtigen geeignet waren.”

Pressemitteilung 66/2017

AMV befürwortet Konzept zur Ausübung von Vorkaufsrechten

Der Berliner Senat hat am 15.08.2017 auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Katrin Lompscher und Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen zur Erleichterung bundesgesetzlicher Vorgaben ein Umsetzungskonzept zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch beschlossen. Ziel dieses Umsetzungskonzeptes ist es, dass die Berliner Bezirke schneller Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch ausüben können. Im Vordergrund stehen die Ausübung von Vorkaufsrechten im Geltungsbereich sozialer Erhaltungsverordnungen (sog. Milieuschutzgebiete, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) und die Ausübung von Vorkaufsrechten auf Grundlage einer Vorkaufsrechtsverordnung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 16 AGBauGB). … weiterlesen

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


spiegel.de am 07.08.2017: Immobilien
 – So könnte die Mietpreisbremse doch noch greifen

Die Mietpreisbremse hat den Anstieg der Mieten nicht gestoppt. Vor der Wahl fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband, Schlupflöcher zu schließen und Bußgelder gegen Vermieter zu ermöglichen. Doch die Union ist dagegen.

Sieben Wochen vor der Bundestagswahl appelliert der Paritätische Wohlfahrtsverband an die im Bundestag vertretenen Parteien, die Mietpreisbremse nicht abzuschaffen – sondern zu verschärfen und “erhebliche Regulierungslücken” zu stopfen. “Um die Einhaltung der Mietpreisbremse zu garantieren, muss der Vermieter zu mehr Transparenz verpflichtet werden”, heißt es in einem Schreiben des Verbands an die Mitglieder des Bundestagsauschusses für Recht und Verbraucherschutz, das dem SPIEGEL vorliegt.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/mietpreisbremse-wohlfahrtsverband-fordert-verschaerfung-union-blockiert-a-1161451.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 09.08.2017: Mieterstadt Berlin – Energetische Sanierung als Vermietertrick

Das Dämmen von Wohnhäusern ist schlechter als sein Ruf. Häufig sinken die Nebenkosten kaum, dafür explodiert die Quadratmetermiete.

Was tun? Zunächst einmal die Regeln ändern, wonach jährlich elf Prozent der Kosten auf die Miete umgelegt werden können. Dieser Satz wirkt nämlich, wie es Reiner Wild vom Mieterverein nannte, wie ein Brandbeschleuniger. Und vor allem nur dann energetisch sanieren, wenn nachgewiesen ist, dass die Einsparungen bei der Energie die Kosten rechtfertigen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/mieterstadt-berlin-energetische-sanierung-als-vermietertrick/20167264.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter bei einer Eigenbedarskündigung darlegen und beweisen, dass der Eigenbedarf bei Vertragsschluss noch nicht absehbar gewesen ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Westerstede (AG Westerstede – 27 C 396/16, Urteil vom 26.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Westerstede in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es liegt hier auch keine treuwidrige Kündigung vor. Eine solche liegt vor, wenn der Vermieter ein Mietverhältnis nach nur kurzer Mietdauer wegen Eigenbedarf kündigt, er aber bereits beim Abschluss des Mietvertrages wusste, dass er die Wohnung alsbald selbst für sich oder einen Angehörigen benötigt. Dem Eigentümer wird allerdings nicht abverlangt, eine Lebensplanung vorzunehmen, die er im Zeitpunkt der Vermietung seines Eigentums noch nicht vornehmen brauchte (BVerfG, NJW 1989, 970). Maßgeblich sind dabei nicht die subjektiven Vorstellungen des Vermieters, sondern die tatsächlichen Verhältnisse beim Abschluss des Mietvertrages. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Mieter. Da die Tatsachen, ob der Bedarf bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, aber in der Sphäre des Vermieters liegen, erfolgt insoweit eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die Zeugin hat hierzu bekundet, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger erst ein knappes Jahr bestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entwicklung der Beziehung noch nicht absehbar gewesen. Sie habe sich außerdem nicht vorstellen können, in #### zu wohnen. Mittlerweile habe sie die Familie des Klägers und den Freundeskreis besser kennengelernt und könne sich dies nun doch vorstellen. Außerdem sei die Familienplanung erst nach dem Vertragsschluss vor dem Hintergrund der Entwicklung der Beziehung in Betracht gezogen worden. Neben diesen und weiteren Aspekten sei der Bedarf, in das streitgegenständliche Wohnhaus zu ziehen, erst nach Vertragsschluss mit den Beklagten deutlich geworden. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Ebenso bestätigte dieses Bild die Anhörung gem. § 141 ZPO des Klägers. Dieser bekundete glaubhaft, dass es ihm Leid täte, den Beklagten nach so kurzer Zeit bereits wieder zu kündigen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Prenzlberger Stimme am 09.08.2017: Bezirksamt Pankow und “Deutsche Wohnen” unterzeichnen Vereinbarung über sozialverträglichen Sanierungsablauf

Das Bezirksamt Pankow und der Immobilienkonzern “Deutsche Wohnen” haben eine gemeinsame Erklärung über den sozialverträglichen Ablauf von Sanierungsmaßnahmen in der Wohnanlage Grellstraße/Prenzlauer Allee unterzeichnet.

In eimer vom Bezirksamt Pankow dazu veröffentlichten Pressemitteilung heißt es dazu lediglich: “Es ist gemeinsames Ziel des Bezirks und der Deutsche Wohnen, etwaige Ängste und Befürchtungen der Mieter und Mieterinnen noch vor Beginn der Baumaßnahmen und vor Erteilung der bau- und erhaltungsrechtlichen Genehmigungen zu entkräften.”

http://www.prenzlberger-stimme.de/?p=115580