Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung den Zugriff seines Vermieters auf ein verpfändetes Kautionssparbuch verhindern?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 3695/17, Urteil vom 14.12.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 934940 ZPO liegen nicht vor.

Es ist umstritten, ob der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung den Zugriff des Vermieters auf ein verpfändetes Kautionssparbuch verhindern kann (bejahend: LG Darmstadt, Beschluss vom 13.12.2004 – 11 T 11/04; LG Wuppertal, Urteil vom 27.11.2003 – 9 S 194/03; LG Berlin, Beschluss vom 05.09.2002 – 65 T 64/02; verneinend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2008 – 8 W 34/08; LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2013 – 18 T 45/13; AG Charlottenburg, Beschluss vom 12.01.2011 – 203 C 1001/11; KG, Beschluss vom 08.05.2008 – 8 W 33/08; LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2007 – 62 T 5/07). Das Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Ein Verfügungsanspruch ist zu verneinen. Zweck der Mietkaution ist es, dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Möglichkeit zu geben, sich wegen noch bestehender Ansprüche auf einfache Weise befriedigen zu können. Zur Erfüllung dieses Zwecks muss ihm die Kaution als Instrument der schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung stehen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Vermieter zunächst die Klärung streitiger Ansprüche in einem Rechtsstreit herbeiführen müsste. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution daher nicht nur Sicherungs-, sondern auch Verwertungsfunktion. Ebenso wie bei der Barkaution darf deshalb der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis auf die verpfändete Forderung zugreifen.

Die Einrede der Verjährung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Verjährung eines Anspruchs, für den ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen, § 216 Abs. 1 BGB.

Überdies ist kein Verfügungsgrund gegeben. Nach beendetem Mietverhältnis kann der Mieter bei Verpfändung eines mit einem Sperrvermerk versehenen Sparguthabens den Vermieter auf Freigabe in Anspruch nehmen, wenn er meint, dass der Vermieter keinerlei Gegenansprüche habe. Ist die Kaution vom Bankinstitut bereits an die Vermieterseite ausgekehrt worden, kann vom Vermieter Auszahlung verlangt werden. Die Notwendigkeit eines solchen Rechtsstreites begründet keinen Verfügungsgrund. Es ist auch nicht angemessen, den Vermieter mit der einstweiligen Verfügung in die Rolle des Klägers im Rechtstreit zu drängen. Denn er soll sich ja gerade ohne Prozess aus der Mietsicherheit befriedigen können. Dass ein Vermögensfall der Antragsgegner zu befürchten ist, ist nicht erkennbar.”